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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §59a Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof stellte bei der Darstellung der Voraussetzungen für die Dienstzulage für zweisprachige Unterrichtserteilung bereits nach der alten Rechtslage nicht nur auf die (abstrakte) Verwendung des entsprechend befähigten Lehrers an einer zweisprachigen Schulklasse, sondern auf die faktische Unterrichtserteilung einer solchen Schulklasse ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1983, Zl. 82/09/0052, VwSlg. 11.122/A, zum damals relevanten § 59 Abs. 10 GG). Diese Voraussetzung ist in weiterer Folge (mit der Novelle BGBl. Nr. 602/1988) in den Gesetzeswortlaut des § 59a Abs. 2 GG eingeflossen, weil nunmehr für den Anspruch auf Dienstzulage ausdrücklich auch darauf abgestellt wird, dass der Lehrer "den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen hat." Auf eine regelmäßige Unterrichtserteilung bzw. die Führung einer Klasse oder auf ein bestimmtes Ausmaß der unterrichtenden Tätigkeit stellt das Gesetz aber nach wie vor nicht ab; auch bei einer vertretungsweisen Unterrichtserteilung entsteht daher ein Anspruch auf diese Dienstzulage. Einem von der Unterrichtserteilung freigestellten Schulleiter, dessen Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen unstrittig ist, gebührt die Dienstzulage nach § 59a Abs. 2 GG im Rahmen seiner Vertretungstätigkeit somit immer dann, wenn er tatsächlich Unterricht in beiden Sprachen zu erteilen hatte, und zwar bejahendenfalls für das jeweilige Monat in voller Höhe und unabhängig vom Ausmaß geleisteter Vertretungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120108.X01Im RIS seit
08.07.2002