RS VwGH Erkenntnis 2002/04/24 2000/12/0099

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob eine selbständige Lehrtätigkeit in einem ZKF ("Zentralen Künstlerischen Fach") nach § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 erbracht wurde, kommt dem in dieser Bestimmung weiters enthaltenen Tatbestand "oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien" keine unmittelbare Bedeutung zu. Die Übergangsbestimmung des § 247f Abs. 2 BDG 1979 knüpft mit dem Begriff "ZKF" vielmehr am Studienrecht an, in dem dieser Begriff auch vorkommt (siehe z. B. § 19 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, insbesondere aber die Anlagen A und B zum KHStG). Auf Grund des Zusammenhanges zwischen Organisations-, Studien- und Dienstrecht ist aber bei der Auslegung des Begriffes "ZKF" im § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 nicht nur auf das KHStG allein abzustellen, sondern sind auch die Studienpläne, die nach den gesetzlichen Vorgaben den für jede Studienrichtung vorgegebenen Rahmen näher zu präzisieren haben, maßgebend. Danach haben die Studienpläne - wie sich aus § 8 Abs. 2, 3 und 4 Z. 1 und 2 KHStG ergibt - u. a. auch die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern, zu denen nach § 19 Abs. 2 KHStG die ZKF (nach Maßgabe der Anlagen A und B) und die sonstigen Pflichtfächer zählen, vorzunehmen (vgl. das Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2000/12/0130).

Im RIS seit
01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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