RS Vwgh 2002/4/25 98/07/0023

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0063 E 16. September 1999 RS 4(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann. Das gilt auch für Auflagen (Hinweis E 15.7.1999, 99/07/0033). Ist eine unbestimmte Auflage in Rechtskraft erwachsen, so ändert das nichts an ihrer Unbestimmtheit. Die Unbestimmtheit bewirkt, dass die Auflage nicht vollzugstauglich ist. Aus einer nicht vollzugstauglichen Auflage aber kann die Partei, zu deren Schutz die Auflage vorgeschrieben wurde, kein Recht ableiten. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Erkenntnis des VwGH vom 19.5.1994, 92/07/0070. In diesem Erkenntnis ist die Rede von "Bestimmbarkeit", während im Zusammenhang mit der ausreichenden inhaltlichen Determinierung von Bescheiden (Auflagen) von der Rechtsprechung Bestimmtheit gefordert und blosse Bestimmbarkeit ausdrücklich für nicht ausreichend erklärt wird (Hinweis E 28.3.1996, 93/07/0163). Das bedeutet aber nicht, dass wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrige Auflagen mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft vollzugstauglich werden, wenn nur eine wie auch immer, etwa durch eine neues Ermittlungsverfahren, herbeizuführende Bestimmbarkeit gegeben ist. Die Bestimmbarkeit in dem zitierten VwGH-Erkenntnis bezog sich, wie aus dem Zusammenhang, in den dieser Ausdruck eingebettet ist, deutlich wird, darauf, dass die Auflagen aus der Verhandlungsschrift in zweifelsfreier Weise zu entnehmen waren. Ist hingegen eine Auflage so unbestimmt, dass sie nicht vollzugstauglich ist, dann können aus ihr keine Rechte abgeleitet werden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070023.X01

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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