RS Vwgh 2002/4/25 2000/05/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82103 Kleingarten Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §113 Abs2a;
BauO NÖ 1976 §2 Z10;
BauO NÖ 1976 §2 Z9;
BauRallg;
KlGG NÖ 1988 §6 Abs2;
KlGG NÖ 1988 §7;

Rechtssatz

§ 6 Abs. 2 NÖ KleingartenG regelt die Bebauungsdichte bzw. die bebaute Fläche im Sinne des § 2 Z. 9, 10 NÖ BauO 1976 für Kleingartenanlagen. Es handelt sich somit nicht um eine Bestimmung, welche die Gebäudehöhe oder den zulässigen Abstand zu Grundstücksgrenzen betrifft. Auch ist unter der "Anordnung der Gebäude" die Bebauungsdichte nicht zu verstehen (Hinweis E 20.1.1998, 96/05/0272). Dem Nachbarn steht ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung einer bestimmten Bebauungsdichte nicht zu, wenn Abstände und Gebäudehöhen ausdrücklich festgelegt sind (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0012, sowie E 17.9.1996, 95/05/0204). Das NÖ KleingartenG enthält aber in § 7 ausdrückliche Regelungen über Mindestabstände sowie die Gebäudehöhe, sodass ein subjektives Nachbarrecht auf Einhaltung der Bebauungsdichte (bebauten Fläche), welches für eine Einordnung des § 6 Abs. 2 als bautechnische Vorschrift sprechen würde, im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann. § 6 Abs. 2 NÖ KleingartenG kann daher selbst bei der gebotenen weiten Auslegung dieses Begriffes nicht als "bautechnische Vorschrift" im Sinne des § 113 Abs. 2a NÖ BauO 1976 angesehen werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050160.X04

Im RIS seit

08.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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