RS Vwgh 2002/4/25 98/07/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §3 Abs2;
B-VG Art10 Abs1 Z12;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0060 E 21. Oktober 1999 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

§ 2 NÖ AWG 1992 trägt der mit 1.1.1989 durch die B-VGNov 1988 geschaffenen Kompetenzlage Rechnung, wonach seither gem Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG die "Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist" Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist. Bei nicht gefährlichen Abfällen wird die Zuständigkeit der Länder nicht schon dadurch beseitigt, dass ein solches Bedürfnis nach einheitlichen Vorschriften tatsächlich besteht, sie fällt vielmehr erst dann und insoweit weg bzw wird verdrängt, wenn der Bund von seiner Kompetenz zur Erlassung einheitlicher Vorschriften Gebrauch gemacht hat (Hinweis VfSlg 13019/1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070097.X01

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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