RS Vwgh 2002/5/14 2001/01/0525

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10a idF 1998/I/124;
StbG 1985 §16 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Bezüglich der Ehegattin des Fremden gelangte die Behörde zu der Schlussfolgerung, dass sie die deutsche Sprache nur in Bruchstücken beherrsche. Ungeachtet dessen lässt sich im vorliegenden Fall nicht definitiv beantworten, ob ihrer Einbürgerung § 10a StbG 1985 entgegen steht. Wie im Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2001/01/0018, dargelegt wurde, kann es im Rahmen dieser Bestimmung nämlich nur um das Mindestmaß an Sprachbeherrschung gehen, das - je nach den konkreten Lebensumständen des Betroffenen - erforderlich ist, um ein dauerhaftes "Miteinander" mit den anderen Staatsbürgern im Alltagsleben zu ermöglichen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, 1283 BlgNR 20. GP 9, weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich die (erforderlichen) Deutschkenntnisse eines leitenden Angestellten in der Regel von jenen einer Fremden unterscheiden werden, die - wie hier offenkundig die Ehegattin des Fremden - im Familienverband lebt und den Haushalt führt. Geht man zudem davon aus, dass der Gesetzgeber nach wie vor den staatsbürgerschaftsrechtlichen Grundsatz der Familieneinheit - wenn auch in zunehmend untergeordneter Bedeutung; vgl. dazu Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II (1990) 126 - kennt, so ist nicht auszuschließen, dass die Behörde bei der gebotenen umfassenden Beurteilung der Lebensumstände der Ehegattin des Fremden auch bezüglich ihrer Person zu einer für sie günstigen - von Ermessenserwägungen unabhängigen - Entscheidung gelangen müsste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010525.X04

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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