TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/12 2001/01/0018

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs4 Z2 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10a idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §12 Z1 lita idF 1998/I/124;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde 1. des SG,

2. der FG, 3. des IG, 4. des TG und 5. des MSG, alle in K, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz, Dr. Georg Wallner und Dr. Markus Warga, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, Ederstraße 1, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. Dezember 2000, Zl. 0/912-10416/17-2000, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft und Erstreckung derselben, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2000 wies die Salzburger Landesregierung (die belangte Behörde) den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die damit verbundenen Anträge auf Erstreckung derselben auf die zweit - bis fünftbeschwerdeführenden Parteien (Ehefrau und minderjährige Kinder des Erstbeschwerdeführers) gemäß § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) iVm §§ 10a, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 18 leg. cit. ab. Dies begründete sie nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen damit, dass der 1959 in der Türkei geborene Erstbeschwerdeführer seit 1977 in Österreich lebe und gemäß seinen Angaben bis 1994 stets berufstätig gewesen sei. Da er somit seit mehr als zehn Jahren über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfüge und auch die sonstigen allgemeinen und besonderen Verleihungsvoraussetzungen vorlägen, sei im Hinblick auf § 10a StbG zu prüfen gewesen, ob seine Deutschkenntnisse den Lebensumständen entsprächen.

Bereits anlässlich seiner ersten beiden persönlichen Vorsprachen am 6. November 1997 und am 28. Juli 1998 sei festgestellt worden, dass der Erstbeschwerdeführer mangelhafte Deutschkenntnisse habe; er sei darauf hingewiesen worden, dass entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft seien. Bei einer weiteren Vorsprache am 3. Februar 2000 sei festgestellt worden, dass eine Verständigung mit dem Erstbeschwerdeführer über ganz einfache Inhalte nur sehr schwer möglich gewesen sei; eine Beantwortung einfacher Fragen in ganzen Sätzen sei nicht möglich gewesen, an ihn gerichtete Fragen seien teils nicht verstanden, teils missverstanden worden. Auch am 18. Mai 2000 sei festgestellt worden, dass es sehr problematisch sei, den Erstbeschwerdeführer zu verstehen; es sei für ihn sehr schwierig gewesen, seine Darstellungen über die familiäre Situation bzw. die gesundheitlichen Umstände der Familienmitglieder so zu erklären, dass seine Ausführungen auch verstanden werden könnten.

Der Erstbeschwerdeführer lebe seit 23 Jahren in Österreich und sei dabei über 17 Jahre hindurch einer Beschäftigung nachgegangen. Im Hinblick darauf müsse von ihm "zumindest schon ein leicht gehobenes Niveau an deutscher Sprachbeherrschung" erwartet werden, zumal er während seiner 17-jährigen Berufstätigkeit wohl permanent mit anderen Personen in Kontakt gekommen sei. Auf Grund der weit überdurchschnittlichen Aufenthaltsdauer in Österreich und der langjährigen Berufstätigkeit werde von der belangten Behörde ein höheres Maß an Sprachbeherrschung vorausgesetzt als beispielsweise von einer nicht berufstätigen Person mit Kinderbetreuungspflichten. In der konkreten Situation sei vom Erstbeschwerdeführer zu verlangen, dass er in der Lage sei, sich in ganzen Sätzen auszudrücken und nicht nur Wortbrocken von sich zu geben; seine Lebensumstände (23- jähriger Aufenthalt und überwiegende Berufstätigkeit in Österreich) erforderten eine Sprachbeherrschung, die über eine bloß notdürftige Verständigung deutlich hinausgehe. Dass der Erstbeschwerdeführer in medizinischer Behandlung stehe und seit 1994 krankheitsbedingt pensioniert sei, stelle keinen Grund dar, vom geforderten Niveau der Sprachbeherrschung abzusehen. Er habe vielmehr qualifizierte Deutschkenntnisse nachzuweisen. Auch die Vorlage von Bestätigungen über den erfolgreichen Besuch von Deutschkursen sei nicht geeignet, den anlässlich persönlicher Vorsprachen gewonnenen Eindruck über mangelhafte Deutschkenntnisse zu entkräften.

Der Erstbeschwerdeführer sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse erforderlich sei. Ihm sei sohin die Möglichkeit gegeben worden, eine "Änderung der Umstände" zu veranlassen. In dem Gespräch vom 18. Mai 2000 habe ungeachtet des nachgewiesenen Besuches von Deutschkursen jedoch festgestellt werden müssen, dass keine merkbare Veränderung eingetreten sei und der Erstbeschwerdeführer nur über sehr mangelhafte, seinen Lebensumständen nicht entsprechende Deutschkenntnisse verfüge. Da der Verleihungsantrag des Erstbeschwerdeführers demzufolge abzuweisen gewesen sei, komme auch die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die Ehefrau und auf die minderjährigen Kinder (zweit- bis fünftbeschwerdeführende Parteien) nicht in Betracht.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Im vorliegenden Fall ist allein strittig, ob der Erstbeschwerdeführer das Verleihungserfordernis des § 10a StbG erfüllt. Diese, mit der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 in das StbG eingefügte Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"§ 10a. Voraussetzungen jeglicher Verleihung sind unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände des Fremden jedenfalls entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache."

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 wird zunächst als allgemeine Zielvorstellung formuliert, dass die Integration des Fremden als das für die Verleihung der Staatsbürgerschaft maßgebliche Kriterium verankert werden und hiebei dem Integrationsmerkmal "Deutschkenntnis" besonderes Gewicht zukommen solle (1283 BlgNR 20. GP 5). Im "Allgemeinen Teil" der Erläuterungen (aaO., 6) heißt es weiter, jegliche Verleihung (Erstreckung der Verleihung) solle - auch dies als Anknüpfung an eine erfolgte Integration - von den persönlichen Umständen des Staatsbürgerschaftswerbers entsprechenden Kenntnissen der deutschen Sprache abhängig sein. Schließlich führen die Erläuterungen zu § 10a StbG selbst (aaO., 8 f.) aus:

"Der neu eingefügte § 10a soll den Intentionen des Integrationspaketes Rechnung tragen und vermitteln, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Schlusspunkt einer erfolgreichen Integration in Österreich darstellt. Ein wesentliches - aber nicht ausschließliches - Indiz hiefür sind sicherlich Sprachkenntnisse. Diese Sprachkenntnisse werden nicht in Form einer Prüfung unter Beweis zu stellen sein. Die Sprachkenntnisse sind jedoch von der Behörde nach den Lebensumständen des Betroffenen zu beleuchten. Die Deutschkenntnisse eines leitenden Angestellten werden sich in der Regel von jenen einer Fremden unterscheiden, die im Familienverband lebt und den Haushalt führt. Solche - den Lebensumständen angepasste - Sprachkenntnisse sind für jegliche Verleihung, also auch für die privilegierten Verleihungen des § 10 Abs. 4 Z 2 und Abs. 6 erforderlich. Verfügen solche Fremden nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, so kommt eine Verleihung auch in diesen Fällen nicht in Betracht. "

Im Ausschussbericht (1320 BlgNR 20. GP 1) wird im Wesentlichen nur wiederholend ausgeführt, jegliche Verleihung (Erstreckung der Verleihung) solle - auch dies als Anknüpfung an eine erfolgte Integration - von den persönlichen Umständen des Staatsbürgerschaftswerbers entsprechenden Kenntnissen der deutschen Sprache abhängig sein.

In den Erläuterungen zum Fremdengesetz 1997 - als maßgeblichem Teil des in den Erläuterungen zu § 10a StbG erwähnten "Integrationspaketes" - war u.a. ausgeführt worden, die damals umzusetzenden Änderungsvorschläge sollten "die Integration der in Österreich lebenden Fremden erleichtern und so ein Miteinander der Österreicher und Österreicherinnen mit den ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern ermöglichen" (685 BlgNR 20. GP 50).

Der Wortlaut des § 10a StbG schreibt bei der Beurteilung der neu eingeführten Voraussetzung ("Voraussetzungen", wie es im Gesetzestext heißt) eine "Bedachtnahme" auf die Lebensumstände des Fremden vor und umschreibt die "Voraussetzungen" selbst mit dem Ausdruck "entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache", was wohl im Sinne der diesbezüglich klareren Bezugnahme auf die "persönlichen Umstände" in den Gesetzesmaterialien bedeuten soll, dass die Kenntnisse den Lebensumständen entsprechen müssen. Diese Auslegung erfüllt das Tatbestandsmerkmal "entsprechend" mit einem Minimum an konkreter Bedeutung und ermöglicht eine individuelle Betrachtungsweise, die der jeweiligen persönlichen Situation des Einbürgerungswerbers Rechnung trägt. Ein bestimmtes "Mindestniveau" wird demzufolge nicht verlangt, doch kann in Anbetracht des in den Materialien mehrfach betonten Integrationsgedankens die gesetzliche Anordnung nur so verstanden werden, dass die geforderten Sprachkenntnisse - entsprechend den Verhältnissen des Fremden und angepasst an den jeweiligen Verleihungstatbestand - innerhalb seines sozialen Umfeldes eine Verständigung in Deutsch erlauben.

Übertrieben hohe Anforderungen an die im Gesetz mit dem Ausdruck "entsprechend" umschriebene Übereinstimmung von Sprachkenntnissen und "Lebensumständen" werden dabei schon deshalb nicht zu stellen sein, weil das neu eingeführte Kriterium trotz seiner Erläuterung als "Anknüpfung an eine erfolgte Integration" und Vermittlung des Umstands, "dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Schlusspunkt einer erfolgreichen Integration in Österreich darstellt," nicht in die Beurteilung des in § 11 StbG ausdrücklich genannten Ermessenskriteriums "Ausmaß der Integration" eingebunden wurde. Das Erfordernis entsprechender Kenntnisse der deutschen Sprache ist vielmehr der Anwendung dieses Ermessenskriteriums als zwingende Voraussetzung vorgelagert und muss sich - was in den Materialien sogar ausdrücklich hervorgehoben wird - auch bejahen lassen, wenn etwa in Anwendung des § 10 Abs. 6 StbG aus Gründen eines "besonderen Interesses der Republik" an der Verleihung von der Wohnsitzfrist völlig abgesehen wird oder wenn es, wie etwa bei der Erstreckung der Verleihung, auf Ermessen und damit auf das "Ausmaß der Integration" nach dem Willen des Gesetzgebers - abgesehen von den Sprachkenntnissen - überhaupt nicht ankommen soll (vgl. zur Geltung des § 10a StbG auch für diese Fälle schon das Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0272). Bei Beachtung dieser systematischen Stellung des Erfordernisses kann es nur um das Mindestmaß an Sprachbeherrschung gehen, das - je nach den konkreten Lebensumständen des Betroffenen - erforderlich ist, um im Sinne der erwähnten "Intentionen des Integrationspaketes" ein dauerhaftes "Miteinander" im Alltagsleben zu ermöglichen.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde vom Erstbeschwerdeführer im Hinblick auf seinen 23-jährigen Aufenthalt in Österreich und im Hinblick auf seine 17-jährige Berufstätigkeit ein "leicht gehobenes Niveau an deutscher Sprachbeherrschung" verlangt. Sie hat seine Position der einer nicht berufstätigen Person mit Kinderbetreuungspflichten gegenübergestellt und ausgeführt, beim Erstbeschwerdeführer werde ein höheres Maß an Deutschkenntnissen vorausgesetzt. Zu diesen Überlegungen ist zunächst anzumerken, dass es nur auf die aktuelle Situation eines Einbürgerungswerbers ankommen kann. Diese ist hier jedoch dadurch gekennzeichnet, dass der Erstbeschwerdeführer bereits 1994 krankheitsbedingt pensioniert wurde. Seiner ehemaligen Berufstätigkeit kommt daher nur mehr untergeordnete Bedeutung zu, sodass er - geht man von den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage erwähnten Beispielsfällen aus - eher mit der im Familienverband lebenden und den Haushalt führenden Fremden als mit einem leitenden Angestellten verglichen werden muss. Dass er gemäß seinen Angaben im Verwaltungsverfahren (Niederschrift vom 6. November 1997) bloß fünf Jahre (in der Türkei) die Schule besucht hat, verstärkt diesen Beurteilungsstandpunkt. Im Übrigen kann aber - und insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt - über die Erfordernisse des jeweiligen Verleihungstatbestandes hinaus jedenfalls nicht auf die Aufenthaltsdauer in Österreich abgestellt werden. Schon der Begriff "Lebensumstände" spricht nicht für ein solches Verständnis des § 10a StbG, auch die wiedergegebenen Gesetzesmaterialien deuten nicht in diese Richtung. So sollen etwa (siehe dazu schon oben) auch bei den ausdrücklich genannten privilegierten Verleihungstatbeständen des § 10 Abs. 4 Z 2 und Abs. 6 StbG den Lebensumständen angepasste Sprachkenntnisse erforderlich sein, wiewohl in diesen Fällen keine Mindestwohnsitzfrist in Österreich vorgesehen ist und eine Verleihung der Staatsbürgerschaft daher auch in Frage käme, wenn sich die betreffende Person gar nicht im Inland aufhielte. Bezöge man die Aufenthaltsdauer in Österreich in die "Lebensumstände" mit ein, führte dies somit gegebenenfalls zu einem den Vorstellungen des Gesetzgebers widersprechenden Ergebnis. Umgekehrt ist nicht zu sehen, weshalb die mit längerer Aufenthaltsdauer typischerweise einhergehende faktische Verankerung in Österreich - verlangte man im Hinblick auf diese Aufenthaltsdauer bessere Sprachkenntnisse - eine Einbürgerung nur unter erschwerten Bedingungen zur Folge haben sollte. Dann könnte etwa einem Fremden, der die zehnjährige Wohnsitzfrist des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG knapp erfüllt, die Staatsbürgerschaft verliehen werden, während die Verleihung an eine Person unter den selben Verhältnissen mit vergleichbaren Sprachkenntnissen nach 30- jährigem Hauptwohnsitz in Österreich - sodass anders als im Fall des § 10 StbG gemäß § 12 Z 1 lit. a leg. cit. sogar ein Rechtsanspruch auf Verleihung bestünde - mangels der den nunmehr höheren Anforderungen nicht genügenden Sprachbeherrschung nicht in Frage käme. Der dem Gesetz zu Grunde liegende Integrationsgedanke würde dadurch in sein Gegenteil verkehrt.

Nach dem Gesagten kann der belangten Behörde nicht beigetreten werden, wenn sie bezüglich des Erstbeschwerdeführers auf Grund seines langen Aufenthaltes in Österreich "qualifizierte Deutschkenntnisse" forderte.

Für die Beantwortung der Frage, ob die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers bei rechtlich richtiger Beurteilung im Sinne des zuvor dargelegten Maßstabes dem gesetzlichen Erfordernis genügen, bieten die Feststellungen der belangten Behörde keine ausreichende Grundlage. Wenn es im bekämpften Bescheid bezüglich der für die Beurteilung des Sachverhaltes primär wesentlichen letzten persönlichen Vorsprache des Erstbeschwerdeführers bei der Behörde am 18. Mai 2000 heißt, es sei für ihn sehr schwierig gewesen, seine Darstellungen über die familiäre Situation bzw. die gesundheitlichen Umstände der Familienmitglieder so zu erklären, dass sie auch verstanden werden konnten, so wird damit der am Ende der Niederschrift im Verwaltungsakt festgehaltene Vermerk betreffend die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers - an den diese Beurteilung anknüpft - allerdings nur unpräzise wiedergegeben. Dort ist nämlich genauer davon die Rede, er habe Probleme, die besagten Umstände so darzustellen, dass sie "auch gleich verstanden werden können". Ob ein Verständnis überhaupt sehr schwierig war oder ob bloß ein sofortiges Verständnis auf Probleme stieß, macht im gegebenen Zusammenhang einen nicht vernachlässigbaren Unterschied. Abgesehen davon ist mit der Beschwerde zu konstatieren, dass der Inhalt der Niederschrift vom 18. Mai 2000 nicht erkennen lässt, wie die die Niederschrift aufnehmende Organwalterin der belangten Behörde zu ihrem Befund gelangte. Eine nachvollziehbare Beurteilung der Sprachkenntnisse eines Verleihungswerbers setzt eine exakte Darstellung bzw. wörtliche Wiedergabe des geführten Dialogs (wobei sich ein Frage-Antwort-Schema empfiehlt) voraus.

Gemäß den obigen Ausführungen ist der bekämpfte Bescheid - im Hinblick darauf, dass die Entscheidung bezüglich der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien allein an das Ergebnis des Verfahrens des Erstbeschwerdeführers anknüpft, zur Gänze - mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 12. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010018.X00

Im RIS seit

03.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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