RS Vwgh 2002/5/14 2001/01/0592

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §29 Abs1;
AVG §61 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/20/0435 E 27. September 2001 RS 3

Stammrechtssatz

§ 61 Abs. 3 AVG kommt auch zum Tragen, wenn die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung (§ 29 Abs. 1 AsylG 1997) - im Widerspruch zu der im Bescheid enthaltenen deutschsprachigen Rechtsmittelbelehrung - eine längere als die gesetzlich normierte Rechtsmittelfrist angibt. Bereits eine in der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung angegebene längere als die gesetzlich normierte Rechtsmittelfrist hat die in § 61 Abs. 3 AVG normierten Folgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010592.X01

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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