RS Vwgh 2002/5/14 2002/01/0040

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10a idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Auch im vorliegenden Fall kann sich der Fremde (wie in dem dem Erkenntnis vom 14. Mai 2002, Zl. 2001/01/0525, zugrundeliegenden Fall) auf eine Reihe maßgeblicher Integrationskriterien berufen, so auf das Zusammenleben mit seiner Familie in Österreich (seine Ehegattin befindet sich behauptetermaßen seit 1997 im Bundesgebiet), auf die Geburt seiner beiden Kinder im Inland und auf seine - ihm von der Behörde attestierten - guten Deutschkenntnisse. Hinzu kommt, dass der Fremde bereits mit 17 Jahren nach Österreich einreiste und demnach sein Berufsleben wenn nicht zur Gänze, so doch jedenfalls zum weit überwiegenden Teil hier verbrachte. All das spricht für ein weit gehendes Ausmaß an Integration, sodass der Umstand mangelhafter Deutschkenntnisse seiner Ehegattin keinesfalls maßgeblich ins Gewicht fallen kann. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, wie die Behörde zu dem Ergebnis gelangen konnte, es bestehe kein Interesse an einer (weiteren) Integration in Österreich. Einerseits trifft es nicht zu, dass nach den Angaben des Fremden in seiner Familie nur Türkisch gesprochen werde. Andererseits belegen die Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen durch die Ehegattin des Fremden offenkundig sehr wohl den Willen, die deutsche Sprache zu erlernen (weitere Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002010040.X01

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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