RS Vfgh 2003/12/11 G28/00 ua

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/05 Wohn- und Mietrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
EStG 1988 §28 Abs2, Abs3
MietrechtsG §20 Abs1 Z2 litf idF Wohnrechtsnovelle 1997, BGBl I 22/1997
MietrechtsG §18
MietrechtsG §18a Abs1, Abs2
MietrechtsG §19 Abs3
MietrechtsG §49b Abs6 idF AbgÄG 1998, BGBl I 28/1999
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 28 heute
  2. EStG 1988 § 28 gültig ab 19.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2024
  3. EStG 1988 § 28 gültig von 20.07.2022 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 28 gültig von 15.08.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 28 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. EStG 1988 § 28 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. EStG 1988 § 28 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  8. EStG 1988 § 28 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 28 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 28 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Leitsatz

Verstoß einer Bestimmung des Mietrechtsgesetzes betreffend eine durch die Wohnrechtsnovelle 1997 eingeführte Abzugspost bei Errechnung der Hauptmietzinsreserve gegen den Gleichheitssatz infolge der dadurch bewirkten unterschiedlichen Behandlung von Mietern bei einer vorläufigen bzw endgültigen Erhöhung des Mietzinses wegen Durchführung von Erhaltungsarbeiten; Sanierung der steuerrechtlichen Rechtslage nicht notwendig; Aufhebung auch der Übergangsbestimmung betreffend die Anordnung einer modifizierten Anwendung der gleichheitswidrigen Bestimmung

Rechtssatz

Zulässigkeit der Anträge von Landesgerichten auf Aufhebung des §20 Abs1 Z2 litf (und §49b Abs6) MietrechtsG.

Den den Anträgen zugrundeliegenden Verfahren gingen Verfahren über eine vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses nach §18a Abs2 MietrechtsG voraus. Wenn das antragstellende Gericht der Sache nach davon ausgeht, daß §19 Abs3 MietrechtsG der Anwendung der angefochtenen Bestimmungen nicht entgegensteht, so ist dies jedenfalls nicht denkunmöglich.

Zurückweisung der zu G123/02 und zu G148/02 gestellten Anträge insoweit, als sie sich gegen den zweiten Satz in §49b Abs6 MietrechtsG richten.

Das antragstellende Gericht führt aus, daß die angefochtene Übergangsregelung des §49b Abs6 MietrechtsG im Gegenstand nicht zum Tragen komme, da die Antragsteller für 1996 bis 1999 keine "Steuerabgeltung" berechnet hätten. Es ist daher nicht denkmöglich, daß das anfechtende Gericht §49b Abs6 zweiter Satz MietrechtsG anzuwenden hat.

Aufhebung des §20 Abs1 Z2 litf MietrechtsG idF der Wohnrechtsnovelle 1997, BGBl I 22/1997.Aufhebung des §20 Abs1 Z2 litf MietrechtsG in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 1997,.

Im Verfahren nach §18a Abs2 MietrechtsG kommt es zu einer vorläufigen Erhöhung des Hauptmietzinses, ohne daß dem sofort entsprechende Ausgaben für Erhaltungsarbeiten gegenüberstünden, die aus den (erhöhten) Hauptmietzinsen finanziert würden. Solange keine derartigen Ausgaben anfallen, fließen die (bereits erhöhten) Mietzinseinnahmen der Mietzinsreserve des laufenden Jahres zu, können aber im Ausmaß von 40 % nicht für die Erhaltungsarbeiten herangezogen werden, für welche sie gedacht sind, weil die Mietzinsreserve insoweit um die Abzugspost des §20 Abs1 Z2 litf MietrechtsG gekürzt wird. Diese Kürzung betrifft auch jenen Teil des Überschusses (der Einnahmen über die Ausgaben), der auf die Erhöhung entfällt.

Die Kürzung bewirkt, daß der Deckungsfonds für die Erhaltungsarbeiten, zu deren Finanzierung die Erhöhung bewilligt worden ist, geringer ausfällt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, in der endgültigen Entscheidung, mit der das Verfahren jedenfalls abzuschließen ist, den Mietzins stärker anzuheben. Diese zusätzliche Erhöhung wird aber bei einer bloßen Grundsatzentscheidung nach §18a Abs1 MietrechtsG oder einer (sofort) endgültigen Erhöhung nach §18 MietrechtsG nicht notwendig.

Diese unterschiedliche Behandlung von Mietern (und Vermietern) in jeweils wirtschaftlich gleichen Situationen ist mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar.

Während die Verzögerung von Ausgaben bei einer Erhöhung nach §18 MietrechtsG rechtswidrig ist, trifft dies im anderen Fall einer vorläufigen Erhöhung nicht zu. Es ist aber nicht zulässig, eine Situation, in welcher der Vermieter rechtmäßigerweise Aufwendungen erst nach einer gewissen Zeit vornimmt, mit einer solchen zu vergleichen, in denen er sie rechtswidrigerweise verzögert.

Der Verfassungsgerichtshof schließt die der Bundesregierung vorschwebende Auslegung des §20 Abs1 Z2 litf MietrechtsG, wonach die vorläufig erhöhten Hauptmietzinse unter §20 Abs1 Z1 lita MietrechtsG fallen und somit in die Mietzinsreserve fließen, bei der Berechnung des 40 %igen Abschlags jedoch außer Ansatz bleiben, aus, weil sie weder mit dem Wortsinn des Gesetzes noch mit der Absicht des historischen Gesetzgebers vereinbar ist.

Der 40 %ige Abschlag des §20 Abs1 Z2 litf MietrechtsG wurde eingeführt, weil am Gesetzgebungsprozeß beteiligte Personen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der steuerrechtlichen Rechtslage hatten. Die Materialien dienen jedoch nur der Ermittlung des Inhalts einer Regelung, sind aber nicht für die Beurteilung ihrer Verfassungsmäßigkeit maßgeblich (VfSlg 7817/1976). Einer verfassungsrechtlichen "Sanierung" der steuerrechtlichen Rechtslage bedurfte es nicht (vgl VfSlg 13296/1992 und die Verteilungsbestimmungen des §28 Abs2 und Abs3 EStG 1988). §20 Abs1 Z2 litf MietrechtsG kann daher auch nicht mit solchen Überlegungen gerechtfertigt werden.Der 40 %ige Abschlag des §20 Abs1 Z2 litf MietrechtsG wurde eingeführt, weil am Gesetzgebungsprozeß beteiligte Personen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der steuerrechtlichen Rechtslage hatten. Die Materialien dienen jedoch nur der Ermittlung des Inhalts einer Regelung, sind aber nicht für die Beurteilung ihrer Verfassungsmäßigkeit maßgeblich (VfSlg 7817/1976). Einer verfassungsrechtlichen "Sanierung" der steuerrechtlichen Rechtslage bedurfte es nicht vergleiche VfSlg 13296/1992 und die Verteilungsbestimmungen des §28 Abs2 und Abs3 EStG 1988). §20 Abs1 Z2 litf MietrechtsG kann daher auch nicht mit solchen Überlegungen gerechtfertigt werden.

Aufhebung des §49b Abs6 MietrechtsG idF des AbgÄG 1998, BGBl I 28/1999.Aufhebung des §49b Abs6 MietrechtsG in der Fassung des AbgÄG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 1999,.

Die Übergangsbestimmung des §49b Abs6 MietrechtsG ordnet an, daß der als verfassungswidrig erkannte §20 Abs1 Z2 litf MietrechtsG für bestimmte Verrechnungszeiträume mit bestimmten Modifikationen anzuwenden ist. Die Anordnung, eine gleichheitswidrige Bestimmung anzuwenden, verstößt notwendig ihrerseits gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Entscheidungstexte

  • G 28/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.12.2003 G 28/00 ua

Schlagworte

Einkommensteuer, Einkunftsarten Vermietung und Verpachtung, Werbungskosten, Übergangsbestimmung, Mietenrecht, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G28.2000

Dokumentnummer

JFR_09968789_00G00028_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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