TE Vfgh Beschluss 2005/10/13 B1351/01

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Veröffentlicht am 13.10.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Zurücknahme
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §27
VfGG §88
ZPO §423

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde; Kostenzuspruch an die beteiligte Partei angesichts der Notwendigkeit eines Schriftsatzes zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren hierüber mit Beschluss vom 11. Juni 2003 eingestellt und die Beschwerdeführer für schuldig erkannt, der im verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligten Ziviltechniker-Gesellschaft die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 1.962,-- binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

2. Die beteiligte Ziviltechniker-Gesellschaft stellt nunmehr - gestützt auf §423 ZPO - den Antrag, die im damaligen Beschluss ergangene Kostenentscheidung des Verfassungsgerichtshofes insbesondere um den Namen der Gesellschaft und jenen ihres (nunmehrigen) Rechtsvertreters zu ergänzen. Sie begründet ihren Antrag damit, dass der Beschluss einer Vollstreckung durch die Zivilgerichte nicht zugänglich sei, da er die zum Kostenersatz berechtigte mitbeteiligte Partei nicht namentlich kennzeichnet und überdies auch deren Rechtsvertreter nicht angibt.

II. 1. Gemäß §423 Abs2 ZPO, den der Verfassungsgerichtshof gemäß §35 VfGG sinngemäß anzuwenden hat, sind Anträge auf Ergänzung eines Urteiles (§423 Abs1 ZPO) binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Urteiles beim Prozessgericht anzubringen. Der Beschluss, dessen "Ergänzung" ausdrücklich beantragt wird, wurde der beteiligten Partei und nunmehrigen Antragstellerin am 9. Juli 2003 zugestellt; der mit 6. September 2005 datierte Ergänzungsantrag der beteiligten Partei langte am 8. September 2005 beim Verfassungsgerichtshof ein.

2. Der Antrag war deshalb als verspätet zurückzuweisen, ohne dass darauf einzugehen war, ob das Begehren der antragstellenden Gesellschaft überhaupt Gegenstand einer Ergänzung iSd §423 ZPO sein konnte.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1351.2001

Dokumentnummer

JFT_09948987_01B01351_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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