RS Vwgh 2002/5/24 99/21/0206

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Veröffentlicht am 24.05.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs3;
AVG §39 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Die durch § 8 Abs. 2 Zustellgesetz der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (Hinweis E 2. Juli 1998, 96/20/0017).(Hier: Die belBeh hat in einem Verfahren betreffend Ausweisung gemäß § 33 Abs 1 FrG 1997 damit argumentiert, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sei deswegen rechtswidrig, weil sein Asylantrag mit dem - gemäß § 19 Abs. 3 AsylG 1991 zugestellten - Bescheid des Bundesministers für Inneres rechtskräftig abgewiesen sei. Dabei hat sie jedoch verkannt, dass eine solche Zustellung nur dann wirksam erfolgte, wenn der zumutbare und ohne Schwierigkeiten zu bewältigende Versuch unternommen wurde, die neue Abgabestelle des Empfängers festzustellen. Indem sie dahin gehende Feststellungen hinsichtlich der diesbezüglichen Vorgangsweise des Bundesministers für Inneres unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210206.X04

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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