TE Vfgh Beschluss 2005/10/13 A2/05

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Veröffentlicht am 13.10.2005
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
B-VG Art137 / ord Rechtsweg
VfGG §41
ZivildienstG §25a, §28

Leitsatz

Zurückweisung der Klage eines Zivildieners gegen den Bund auf Ersatz von Reinigungskosten für die zur Leistung des Zivildienstes erforderliche Bekleidung; keine Liquidierungsklage in Folge Möglichkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides; kein Kostenzuspruch an den Bund mangels Notwendigkeit einer Vertretung durch die Finanzprokuratur

Spruch

I. Die Klage wird zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der (nunmehrige) Kläger leistete vom 3. Juni 2002 bis 31. Mai 2003 seinen ordentlichen Zivildienst. Mit Schreiben an die Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. vom 13. Dezember 2003 stellte er die Anträge, das Rote Kreuz, Landesverband Tirol, als Rechtsträger der Zivildiensteinrichtung zum Ersatz der im Zeitraum der Leistung seines ordentlichen Zivildienstes entstandenen Reinigungskosten für Dienstbekleidung iHv € 1000,-- zu verhalten, in eventu festzustellen, dass er Anspruch auf Ersatz der genannten Reinigungskosten gegen das Rote Kreuz, Landesverband Tirol, als Rechtsträger der Zivildiensteinrichtung habe. Diese Anträge wurden von der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. mit Bescheid vom 13. April 2004 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass ein Nachweis für die aufgewendeten Kosten nicht erbracht werden konnte. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Kläger Berufung an den Bundesminister für Inneres erhoben und folgende Anträge gestellt:

"(d)ie Berufungsbehörde möge

1)

a) den angefochtenen Bescheid beheben und dahingehend abändern, dass dem Antrag, dem Rechtsträger der Einrichtung Rotes Kreuz, Landesverband Tirol, aufzutragen den Ersatz der Reinigungskosten für Dienstkleidung die während der Dienstzeit (03.06.2002 bis 31.05.2003) in Höhe von 1000,- Euro dem Berufungswerber entstanden sind und von diesem zu tragen waren, zu übernehmen, vollinhaltlich stattgegeben wird.

b) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und, festzustellen, dass dem Berufungswerber während seiner Dienstzeit (03.06.2002 bis 31.05.2003) Reinigungskosten für Dienstkleidung in Höhe von 1000,- Euro entstanden sind.

in eventu

2)

a) den angefochtenen Bescheid zu beheben und nach Verfahrensergänzung und Beweisaufnahme in der Sache selbst zu entscheiden

b) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen."

2. Über diese Anträge erging ein Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. September 2004, mit dem der Berufung des nunmehrigen Klägers Folge gegeben und festgestellt wurde, "dass Ihnen während der Zeit Ihres ordentlichen Zivildienstes vom 3. Juni 2002 bis 31. Mai 2003 Reinigungskosten für Dienstkleidung in Höhe von 1000 Euro entstanden sind."

Die Begründung des Bescheides lautete auszugsweise:

"(...)

Zur Verifizierung Ihrer Angaben wurde über Ersuchen des Bundesministeriums für Inneres eine niederschriftliche Einvernahme der in Ihrer Berufung angeführten Zeugin M. B. durch die BH Innsbruck veranlasst, wobei diese bestätigte, von Ihnen für Waschen und Trocknen Ihrer Dienstkleidung insgesamt 1 000 Euro erhalten zu haben.

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Inneres erscheint daher der Nachweis der aufgewendeten Kosten erbracht, sodass der Berufung stattzugeben war.

Dem Bundesministerium für Inneres ist es jedoch nicht möglich, dem Rechtsträger mittels Bescheid den Ersatz der Reinigungskosten aufzutragen. Dies würde einen Leistungsbescheid darstellen, der keine gesetzliche Grundlage hat. Der Rechtsträger der Einrichtung ist nicht Partei im gegenständlichen Verwaltungsverfahren und kann die Verletzung seiner Pflichten z.B. nach §38 ZDG im Rahmen der behördlichen Überwachung von den dazu zuständigen Behörden (...) geahndet werden. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist jedoch ableitbar, dass über die Einhaltung der Verpflichtungen des Rechtsträgers über Antrag nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens durch einen Feststellungsbescheid abzusprechen ist. (...)"

3. Das Rote Kreuz, Landesverband Tirol, kam der daraufhin ergangenen Zahlungsaufforderung des Klägers nicht nach und begründete dies in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 18. Oktober 2004 wie folgt:

"(...) Wie Sie aus dem Bescheid, der Ihrem Schreiben in Kopie beilag, selbst entnommen haben, handelt es sich dabei um einen Feststellungsbescheid, der Gesetzgeber sieht hier keinen Leistungsbescheid für die Trägerorganisation vor, es ergibt sich also keine Zahlungsverpflichtung für den Landesverband Tirol. (...)"

4. In seiner auf Art137 B-VG gestützten, gegen die "Republik Österreich, Bundesministerium für Inneres" (richtig: Bund) gerichteten Klage vom 18. Jänner 2005 begehrt der Kläger die Erlassung folgenden Urteils:

"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger den Betrag von Euro 1.000,- samt 4% Zinsen seit 17.11.2004 sowie die Kosten dieses Rechtsstreites binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen".

Zur Zulässigkeit der Klage bringt der Kläger lediglich vor, dass "(d)ie Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (...) nach Art137 B-VG gegeben (ist), weil weder die ordentlichen Gerichte zuständig sind, da der Anspruch im öffentlichen Recht wurzelt, noch ein Verwaltungsweg vorgesehen ist".

Begründend führt der Kläger vor allem aus, dass "Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zivildienst letztlich einen öffentlich rechtlichen Anspruch darstellen" und "die Weigerung des Rechtsträgers der beklagten Partei zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert (wurde), dem Kläger den festgestellten Betrag zu ersetzen." Trotz mehrmaliger Aufforderung sei jedoch bisher keine Zahlung des durch den Bundesminister für Inneres festgestellten Betrages erfolgt.

5. Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die (kostenpflichtige) Zurückweisung der Klage, in eventu die (kostenpflichtige) Abweisung der Klage begehrt.

Weiters verkündete der Bund zur Wahrung seiner Regressrechte dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Tirol, gemäß §21 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG den Streit und forderte es auf, dem Verfahren auf Seiten der beklagten Partei beizutreten.

6. In Entsprechung des diesbezüglichen Antrages der beklagten Partei, setzte der Verfassungsgerichtshof das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Tirol, durch Übermittlung der auf Art137 B-VG gestützten Klage sowie der Gegenschrift der beklagten Partei von der Streitverkündung in Kenntnis.

7. Der Kläger replizierte auf die Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der vorliegenden Klage erwogen:

1. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Dass es sich im vorliegenden Fall, in welchem der Kläger vom Bund den Ersatz von € 1.000,-- s.A. begehrt, um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt, ist augenscheinlich.

2.1. Vorauszuschicken ist, dass - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen VfSlg. 16.389/2001 und 16.588/2002 ausgesprochen hat - der Staat eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Gewährleistung der Versorgung der Zivildienstleistenden während der Dauer ihres Zivildienstes hat. Dazu zählt jedenfalls die Gewährleistung der Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse der Zivildienstleistenden.

Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des §28 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 idF BGBl. I Nr. 121/2004, (im Folgenden: ZDG) lautet:

"§28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß §25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 218 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.

(4) Der Bund hat den nach Abs3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst

1.

im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 436 Euro und

2.

in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 218 Euro.

(5) Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Abs2 und 4 genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Abs4 geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen."

Gemäß §28 Abs1 ZDG haben die Rechtsträger der Einrichtungen demnach u.a. auch dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Bekleidung samt deren Reinigung erhalten.

Im Erkenntnis 16.588/2002 hat der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verpflegungsverpflichtung des Staates Folgendes ausgesprochen:

"Freilich bleibt die aus Art9a Abs3 B-VG erfließende Verpflichtung eine solche des Staates selbst. Dieser hat - falls er deren Einlösung einem Dritten überbindet - mit geeigneten Mitteln für ihre ordnungsgemäße Erfüllung durch den Dritten zu sorgen; und er ist weiters zur unmittelbaren Einlösung seiner Verpflegungsverpflichtung gegenüber dem Zivildienstleistenden verhalten, wenn der Dritte - hier der Rechtsträger der Einrichtung - seinerseits die ihm übertragene Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt."

2.2. Wörtlich führte der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis 16.588/2002 weiters aus:

"Wie bereits oben dargelegt, besteht zwischen dem Staat und dem Zivildienstpflichtigen ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, welches für beide Seiten mit Verpflichtungen verbunden ist. Dies schließt auch ein, daß die Durchsetzung von Verpflegungsansprüchen des Zivildienstleistenden keine bürgerliche Rechtssache iSd §1 JN darstellt, die von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden wäre. (Vgl. auch den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21. August 2001, Zl. 37 R 252/01 k, mit dem die Zulässigkeit des Rechtsweges für eine - in Zusammenhang mit der Verpflegungsverpflichtung erhobene - Klage eines Zivildieners gegen den Rechtsträger auf Bezahlung eines näher bezeichneten Betrages verneint wurde.)"

Festzuhalten ist daher, dass für Streitigkeiten, die sich - wie hier vorliegend - im Zusammenhang mit dem Ersatz von Reinigungskosten für die zur Leistung des Zivildienstes erforderliche Bekleidung iSd §28 Abs1 ZDG zwischen Zivildienstleistendem und Rechtsträger ergeben können, jedenfalls keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht (vgl. dazu auch VfSlg. 16.749/2002 mwH).

3.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Judikatur (vgl. zB VfSlg. 8371/1978, 11.356/1987, 11.395/1987, 14.419/1996, 14.618/1996, 16.749/2002) gemäß Art137 B-VG zuständig, über so genannte Liquidierungsklagen (das sind beispielsweise Begehren auf Liquidierung von - im öffentlichen Recht wurzelnden - besoldungsrechtlichen Ansprüchen von Beamten oder von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung) zu entscheiden. Solche Liquidierungsklagen sind aber erst dann zulässig, wenn die Rechtsordnung keine Möglichkeit bietet, den begehrten Betrag im Verwaltungsweg einzufordern, also einen Bescheid über die Gebührlichkeit des Anspruches zu erwirken (vgl. zB VfSlg. 14.647/1996).

Eine solche Möglichkeit ist hier gegeben:

3.2. Denn auch der Kläger hat die Möglichkeit, einen (Feststellungs-)Bescheid über die Gebührlichkeit bzw. die Höhe des Ersatzes der aufgewendeten Reinigungskosten zu erwirken.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu etwa VfSlg. 15.238/1998 und 16.006/2000) die Zulässigkeit einer Klage nach Art137 B-VG verneint, wenn ein Kläger berechtigt ist, "einen Feststellungsbescheid über die Höhe der ihm zustehenden Entschädigung zu beantragen, weil darüber Streit besteht und es daher in seinem rechtlichen Interesse liegt, daß die Frage bescheidmäßig entschieden wird".

Im Erkenntnis VfSlg. 16.588/2002 hat der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Anspruchs des Zivildienstleistenden auf angemessene Verpflegung Folgendes ausgesprochen:

"Entsprechend dem verfassungsrechtlich grundgelegten Anspruch auf Versorgung und somit auch auf angemessene Verpflegung ist für den Zivildienstleistenden im Konfliktsfall die Erlassung eines Bescheides zur Feststellung der Angemessenheit seiner Verpflegung ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung und insoweit im rechtlichen Interesse des Zivildienstleistenden gelegen. Es steht daher dem Zivildienstleistenden, der meint, daß für seine angemessene Verpflegung nicht (ausreichend) Sorge getragen werde, die Möglichkeit offen, die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides - auch wenn sie im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist - zu erwirken (vgl. VfSlg. 11.764/1988 mwN, 15.612/1999)."

3.3. Der Kläger hat zwar bereits einen Feststellungsbescheid des Bundesministers für Inneres erwirkt, mit welchem - in Entsprechung eines vom Kläger gestellten Eventualantrages - festgestellt wurde, dass ihm während der Zeit seines ordentlichen Zivildienstes Reinigungskosten für Dienstbekleidung in Höhe von € 1.000,-- entstanden sind. Damit ist jedoch lediglich der rechtlich bindende Nachweis erbracht, dass der Kläger tatsächlich Reinigungskosten in der festgestellten Höhe getragen hat.

Offen ist jedoch bisher geblieben, ob bzw. in welcher Höhe dem Kläger der Ersatz der von ihm - unbestrittener Maßen - aufgewendeten Kosten gebührt. Denn diese Fragen vorwegzunehmen, ist der Verfassungsgerichtshof - auch im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art137 B-VG - nicht befugt.

3.4. Der nunmehrige Kläger müsste daher (neuerlich) - an die seit 1. Oktober 2005 zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung zuständige Zivildienstserviceagentur (s. §2a ZDG idF BGBl. I Nr. 106/2005) - einen Antrag dahingehend stellen, es möge festgestellt werden, dass ihm der Ersatz der während seiner Dienstzeit entstandenen Reinigungskosten für Dienstkleidung iHv € 1.000,-- gebührt. Da über einen solchen Antrag weder von der (vormals zuständigen) Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. noch vom (damaligen) Bundesminister für Inneres entschieden wurde, stünde der Entscheidung darüber auch nicht die Rechtskraft des vom Kläger vorgelegten Feststellungsbescheides vom 24. September 2004 entgegen.

4. Da über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch mit Bescheid zu erkennen ist, sind die Prozessvoraussetzungen des Art137 B-VG nicht gegeben. Die Klage war daher zurückzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §41 VfGG, wonach dem unterliegenden Teil (im Verfahren nach Art137 B-VG) auf Antrag der Ersatz der Prozesskosten auferlegt werden kann. Nach Lage des vorliegenden Falles war es jedoch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Finanzprokuratur mit der Vertretung des Bundes zu betrauen (vgl. auch VfSlg. 9281/1981, 9507/1982, 15.041/1997).

Dem obsiegenden Bund waren Kosten daher nicht zuzusprechen.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:A2.2005

Dokumentnummer

JFT_09948987_05A00002_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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