RS Vwgh 2002/6/10 2002/17/0063

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1435;
BAO §229;
EO §1 Z13;
LAO Stmk 1963 §177;

Rechtssatz

Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis stellt nicht nur einen gültigen Exekutionstitel dar, sondern bildet auch (ähnlich einer vollstreckbaren Judikatschuld) einen Titel sui generis für das "Behaltendürfen" des auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises exekutiv hereingebrachten oder unter exekutivem Druck geleisteten Geldbetrages. Insolange ein solcher vollstreckbarer Rückstandsausweis nicht beseitigt wird, könnte der hiedurch Begünstigte einem auf § 1435 ABGB (in analoger Anwendung im Verwaltungsrecht) gestützten Rückforderungsanspruch des im seinerzeitigen Exekutionsverfahren Verpflichteten entgegenhalten, der Geldbetrag sei auf Grund eines vollstreckbaren Exekutionstitels geleistet worden und schon aus diesem Grunde nicht rückforderbar. Nach Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises könnte einem Rückforderungsanspruch jedenfalls dieser Einwand nicht entgegen gehalten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170063.X07

Im RIS seit

22.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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