RS Vwgh 2002/6/18 99/16/0522

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2002
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Index

E1N
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz
59/04 EU - EWR

Norm

11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2;
11994NN06 EU-Beitrittsvertrag Anh6;
BAO §207 Abs2;
VwRallg;
ZollG 1988 §177;
ZollRDG 1994 §1 Abs1;
ZollRDG 1994 §122 Abs2 idF 1998/I/013 ;
ZollRDG 1994 §122 Abs2;
ZollRDG 1994 §74 Abs2;
ZollRDGNov 03te 1998;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0523 99/16/0524 99/16/0525 99/16/0526 99/16/0527

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/16/0073 E 5. Juli 1999 RS 6

Stammrechtssatz

Ab 1.1.1995 sind für die NACH dem Beitritt zur EU entstandenen Eingangsabgaben die Verjährungsbestimmungen des § 74 Abs 2 ZollRDG, für VOR dem Beitritt zur EU entstandenen Eingangsabgaben aber die vor dem 1.1.1995 in Kraft gestandenen Verjährungsbestimmungen anzuwenden. Mit dem Inkrafttreten der 3.ZollRDGNov 1998, BGBl 1998/I/13, gelten ab 9.1.1998 die Verjährungsbestimmungen des § 74 Abs 2 ZollRDG auch für die VOR dem Beitritt zur EU entstandenen Abgabenschuldigkeiten, weil der Begriff Vorschreibung in § 122 Abs 2, Abschn H, seitdem auch die Verjährung umfasst.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160522.X01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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