TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/24 99/16/0524

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

E1N;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;
59/04 EU - EWR;

Norm

11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2;
11994NN06 EU-Beitrittsvertrag Anh6 Z9;
BAO §207 Abs2;
VwRallg;
ZollG 1988 §177;
ZollG 1988 §3 Abs1;
ZollRDG 1994 §1 Abs1;
ZollRDG 1994 §122 Abs2 idF 1998/I/013 ;
ZollRDG 1994 §122 Abs2;
ZollRDG 1994 §74 Abs2;
ZollRDGNov 03te 1998;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0522 99/16/0523 99/16/0525 99/16/0526 99/16/0527

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerden des F in H, vertreten durch Dr. Elisabeth Simma, Rechtsanwältin in Graz, Kaiserfeldgasse 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 6. August 1999, Zl. ZRV20/1-3/99, betreffend Haftung für Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Haftungsbescheid des Hauptzollamtes Graz vom 17. November 1998 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, als Haftender die für Ruffino gemäß § 177 Abs. 1 ZollG 1988 bedingt entstandene und nach § 177 Abs. 3 lit. d ZollG 1988 unbedingt gewordene Zollschuld von S 110.207,-- (Zoll, EUSt AF-Beitrag und Säumniszuschlag) für den im August 1991 ins Zollgebiet widerrechtlich eingebrachten PKW VW Passat mit einem Zollwert von S 156.000,--zu entrichten. In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer habe im August 1991 den vom italienischen Staatsangehörigen Ruffino im formlosen Vormerkverfahren ins Zollgebiet eingebrachten Personenkraftwagen VW Passat Variant GLTD am Hauptbahnhof in Graz übernommen, im elterlichen landwirtschaftlichen Anwesen vorübergehend eingestellt und in weiterer Folge (nachdem diverse Verfälschungsarbeiten durchgeführt worden seien) an F. verkauft. Dem im Zollgebiet ansässigen Beschwerdeführer sei der für Ruffino im formlosen Vormerkverfahren vorgemerkt geltende PKW VW Passat widerrechtlich überlassen worden. Dadurch sei die Zollschuld für Ruffino unbedingt geworden und für den Beschwerdeführer die Haftung für die unbedingt gewordene Zollschuld entstanden. Die Verjährungsfrist betrage für hinterzogene Eingangsabgaben zehn Jahre und es sei auch die Einfuhrabgabe (= Zoll) vorzuschreiben, weil für die Verfolgung der im Zusammenhang mit den diversen PKW-Importen begangenen Finanzvergehen zumindest die Zuständigkeit des Spruchsenates gegeben sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe den PKW nicht in Graz übernommen und an F weiterverkauft, sondern Ruffino habe den PKW direkt zu F gebracht. Der Beschwerdeführer sei daher nicht Zollschuldner geworden. Ein vorsätzliches Verhalten sei nicht begründet worden und die Zuständigkeit des Spruchsenates sei nicht gegeben, sodass der Zollbetrag nicht vorgeschrieben werden dürfe. Im Übrigen sei bereits Verjährung eingetreten und das Zollgesetz 1988 sei nicht mehr anzuwenden. Der Haftungsbescheid hätte nicht mehr erlassen werden dürfen, weil auch der Abgabenbescheid gegen Ruffino wegen Verjährung nicht mehr rechtmäßig ergehen könne.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. April 1999 gab das Hauptzollamt Graz der Berufung dahingehend statt, dass der Abgabenbetrag mit S 65.653,-- (Einfuhrumsatzsteuer S 63.898,--, AF-Beitrag S 468,-- und Säumniszuschlag S 1.287,--) festgesetzt wird. Dies mit der Begründung, der im Haftungsbescheid angeführte Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer im August 1991 den vom italienischen Staatsbürger Ruffino im formlosen Vormerkverkehr in das Zollgebiet eingebrachten, in Deutschland als gestohlen gemeldeten Personenkraftwagen VW Passat am Hauptbahnhof in Graz gegen Bezahlung von DM 4.000,-- übernommen, diesen im elterlichen Anwesen vorübergehend eingestellt und in weiterer Folge (nachdem diverse Verfälschungsarbeiten durchgeführt worden seien) an F verkauft habe, ergebe sich einerseits aus den Ermittlungen der Gendarmerie und aus der am 12. August 1996 beim Hauptzollamt Graz mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift und andererseits aus der vom Landesgendarmeriekommando Steiermark vom 25. Jänner 1995 mit F aufgenommenen Niederschrift. Der Beschwerdeführer habe den PKW beim Anwesen der Eltern F zwecks Verkaufes vorgeführt. Davon ausgehend, dass der italienische Staatsbürger Ruffino, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland habe, den von ihm im formlosen Vormerkverkehr in das Zollgebiet eingebrachten PKW VW Passat dem Beschwerdeführer als einer nicht begünstigten Person überlassen habe, ohne das Beförderungsmittel vorher einem Zollamt zur Durchführung des entsprechenden Zollverfahrens gestellt zu haben, habe der Einbringer Ruffino einen Sachverhalt verwirklicht, der dem gesetzlichen Tatbild des § 35 Abs. 3 FinStrG entspreche und insofern die Eingangsabgaben hinterzogen. Festzustellen sei aber, dass das dem Ruffino anzulastende Finanzvergehen weder vor einem Gericht noch vor einem Spruchsenat zu verfolgen sei, weshalb für die Einfuhrabgabe (= Zoll) die zehnjährige Verjährungsfrist im Unterschied zu den sonstigen Abgaben nicht gelte. Dieser Umstand sei bei der Abgabenberechnung berücksichtigt worden.

Mit Haftungsbescheid des Hauptzollamtes Graz vom 18. November 1998 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, als Haftender die für Witzke gemäß § 177 Abs. 1 ZollG 1988 bedingt entstandene und nach § 177 Abs. 3 lit. d ZollG 1988 unbedingt gewordene Zollschuld von S 141.290,-- (Zoll, EUSt, AF-Beitrag und Säumniszuschlag) für einen Ende 1991 ins Zollgebiet eingebrachten PKW BMW 735 iL mit einem geschätzten Zollwert von S 200.000,-- zu entrichten. In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer habe einen vom deutschen Staatsbürger Witzke Ende 1991 im formlosen Vormerkverfahren ins Zollgebiet eingebrachten PKW BMW 735 iL gegen Bezahlung von S 42.000,-- (DM 6.000,--) an einem näher bezeichneten Ort in Österreich übernommen, sodann die deutschen Kennzeichen abmontiert und diese in seinem Ofen zu Hause verbrannt. In den darauf folgenden Wochen habe er bei diversen Autohändlern ein BMW-Wrack mit Typenschein gesucht und den vom deutschen Staatsbürger übernommenen PKW an B verkauft. Dem im Zollgebiet ansässigen Beschwerdeführer sei der in Deutschland gestohlene, im formlosen Vormerkverfahren für Witzke vorgemerkt geltende PKW BMW 735 iL überlassen worden, ohne dass dieser PKW vorher einem Zollamt zur Durchführung eines Zollverfahrens gestellt worden sei. Entgegen den für den Eingangsvormerkverkehr für Beförderungsmittel geltenden Bestimmungen sei dieser PKW verwendet worden. Im Zeitpunkt der Überlassung bzw. Benutzung sei die Zollschuld für Witzke unbedingt geworden und gleichzeitig für den Beschwerdeführer die Haftung für die unbedingt gewordene Zollschuld entstanden. Die Verjährungsfrist betrage für hinterzogene Eingangsabgaben zehn Jahre und es sei auch die Einfuhrabgabe (= Zoll) vorzuschreiben, weil für die Verfolgung der im Zusammenhang mit den diversen PKW-Importen begangenen Finanzvergehen zumindest die Zuständigkeit des Spruchsenates gegeben sei.

In der gegen diesen Haftungsbescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe den PKW nie in Betrieb genommen und nicht auf das landwirtschaftliche Anwesen seiner Eltern gebracht, sondern der PKW sei direkt bei B abgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht Zollschuldner geworden. Das vorsätzliche Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht begründet worden und die Zuständigkeit des Spruchsenates sei nicht gegeben, sodass die Einfuhrabgaben nicht vorgeschrieben werden dürften. Im Übrigen sei bereits Verjährung eingetreten. Durch das Zollrechtsdurchführungsgesetz sei das Zollgesetz 1988 aufgehoben worden, weshalb eine rechtliche Grundlage für die Vorschreibung einer Zollschuld überhaupt nicht mehr bestehe. Der Handelswert des PKWs sei bei weitem überhöht geschätzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich dahin geäußert, dass ein Zeitwert von S 200.000,-- als realistisch anzunehmen sei. Der Bescheid lege einen Wert von S 200.000,-- zugrunde. Dies sei jedoch insofern unrichtig, als von diesem Zeitwert noch die Handelsspanne und die Einfuhrumsatzsteuer abzuziehen wären. Dem Bescheid liege daher ein unrichtiger Zollwert zugrunde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. April 1999 gab das Hauptzollamt Graz der Berufung dahingehend statt, dass der Abgabenbetrag mit S 84.170,-- (Einfuhrumsatzsteuer 81.920,--, AF-Beitrag S 600,-- und Säumniszuschlag S 1.650,--) festgesetzt wird. Dies mit der Begründung, der im Bescheid angeführte Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer den vom deutschen Staatsbürger Witzke Ende 1991 im formlosen Vormerkverfahren eingebrachten und in Deutschland als gestohlen gemeldeten PKW BMW 735 iL gegen Bezahlung von S 42.000,-- (DM 6.000,--) an einem näher bezeichneten Ort in Österreich übernommen und nach Durchführung diverser Verfälschungen letztendlich an B verkauft habe, ergebe sich sowohl aus den Ermittlungen des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark (Niederschrift vom 3. Juni 1994) als auch aus der am 12. August 1996 beim Hauptzollamt Graz ebenfalls mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift. Der im formlosen Vormerkverkehr von Witzke, einer Person mit gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland, in das Zollgebiet eingebrachte PKW BMW 735 iL sei dem Beschwerdeführer überlassen worden, ohne das Beförderungsmittel vorher einem Zollamt zur Durchführung des entsprechenden Zollverfahrens gestellt zu haben. Festzustellen sei auch, dass das dem Einbringer anzulastende Finanzvergehen weder vor einem Gericht noch vor einem Spruchsenat zu verfolgen sei, weshalb für die Einfuhrabgabe (= Zoll) die zehnjährige Verjährungsfrist im Unterschied zu den sonstigen Abgaben nicht gelte. Bei der Ermittlung des Zollwertes sei vom Schätzungsgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ausgegangen worden, in welchem der Schätzwert unter Berücksichtigung des Handelswertes und der örtlichen Marktlage per Oktober 1991 mit S 401.000,-- festgelegt worden sei. Von diesem Schätzwert, in welchem die Eingangsabgaben enthalten seien, seien S 66.336,-- an Zoll, S 97.049,-- an Einfuhrumsatzsteuer und S 711,-

- an AF-Beitrag sowie ein Betrag von S 36.900,-- als Ausgleich für die Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbeiten abgezogen worden. Damit sei ein den tatsächlichen Gegebenheiten nahe kommendes Ergebnis erzielt und der in der Berufung angeführte Wertminderungsgrund mehr als vorweggenommen worden.

Mit Haftungsbescheid des Hauptzollamtes Graz vom 23. November 1998 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, als Haftender die für einen unbekannten deutschen Staatsbürger als Vormerknehmer gemäß § 177 Abs. 1 ZollG 1988 bedingt entstandene und gemäß § 177 Abs. 3 lit. d ZollG 1988 unbedingt gewordene Zollschuld von S 85.021,-- (Zoll, EUSt, AF-Beitrag und Säumniszuschlag) für einen im Frühjahr 1992 ins Zollgebiet widerrechtlich eingebrachten PKW VW Corrado Baujahr 1989 mit einem Zollwert von S 154.646,-- zu entrichten. In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer habe den von einem unbekannten deutschen Staatsangehörigen im formlosen Vormerkverfahren in das Zollgebiet eingebrachten Personenkraftwagen gegen Bezahlung von DM 20.000,-- übernommen, den PKW auf einem näher bezeichneten Anwesen abgestellt und anschließend an M verkauft. Im Zeitpunkt der Überlassung bzw. Benutzung des PKW durch den Beschwerdeführer sei die Zollschuld für den unbekannten Vormerknehmer unbedingt geworden und gleichzeitig für den Beschwerdeführer die Haftung für diese unbedingt gewordene Zollschuld entstanden. Die Verjährungsfrist betrage für hinterzogene Eingangsabgaben zehn Jahre und es sei auch die Einfuhrabgabe (= Zoll) vorzuschreiben, weil die Verfolgung der im Zusammenhang mit diversen PKW-Importen begangenen Finanzvergehen zumindest in die Zuständigkeit des Spruchsenates falle.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es sei bereits Verjährung eingetreten, sodass ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen durfte. Das vorsätzliche Verhalten sei nicht begründet und die Zuständigkeit des Spruchsenates sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe den PKW nie selbst übernommen oder gefahren und auch nicht verkauft, sodass er kein Zollschuldner sei. Der angenommene Schätzwert sei überhöht, weil derartige Fahrzeuge einem sehr starken Wertverlust unterlägen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. April 1999 gab das Hauptzollamt Graz der Berufung dahingehend statt, dass der Abgabenbetrag mit S 40.854,-- (Einfuhrumsatzsteuer S 39.589,-- AF-Beitrag S 464,-- und Säumniszuschlag S 801,--) festgesetzt wird. Dies mit der Begründung, der im Bescheid angeführte Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer den von einem unbekannten deutschen Staatsangehörigen im formlosen Vormerkverfahren in das Zollgebiet eingebrachten und in Deutschland als gestohlen gemeldeten Personenkraftwagen gegen Bezahlung von DM 20.000,-- in Österreich übernommen, diesen auf dem Anwesen einer näher bezeichneten Person abgestellt und in weiterer Folge an M verkauft habe, ergebe sich sowohl aus der am 18. Oktober 1992 bei einem Gendarmerieposten mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift als auch aus der Niederschrift des Landesgendarmeriekommandos Kärnten vom 21. Oktober 1992 mit M, wonach diesem der PKW vom Beschwerdeführer übergeben worden sei. Es liege ein vorsätzliches Finanzvergehen vor. Festzustellen sei auch, dass das dem Vormerknehmer anzulastende Finanzvergehen weder vor einem Gericht noch einem Spruchsenat zu verfolgen sei, weshalb für die Einfuhrabgabe (= Zoll) die zehnjährige Verjährungsfrist im Unterschied zu den sonstigen Abgaben nicht gelte. Bei der Ermittlung des Zollwertes sei vom Schätzungsgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ausgegangen worden, in welchem der Schätzwert unter Berücksichtigung des Handelswertes und der örtlichen Marktlage im Jahr 1992 mit S 238.000,-- festgelegt worden sei. Von diesem Schätzwert, in welchem die Eingangsabgaben enthalten seien, seien S 43.300,-- Zoll, S 39.589,-- EUSt und S 464,-- AF-Beitrag abgezogen worden. Somit ergebe sich ein Betrag von S 154.646,--. Dem Einwand, derartige Fahrzeuge unterlägen einem sehr starken Wertverlust, sei damit entgegengetreten worden.

Mit Haftungsbescheid des Hauptzollamtes Graz vom 24. November 1998 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, als Haftender die für einen unbekannten deutschen Staatsbürger als Vormerknehmer gemäß § 177 Abs. 1 ZollG 1988 bedingt entstandene und gemäß § 177 Abs. 3 lit. d ZollG unbedingt gewordene Zollschuld von S 158.451,-- (Zoll, EUSt, AF-Beitrag und Säumniszuschlag) für einen im August 1992 ins Zollgebiet widerrechtlich eingebrachten PKW VW Corrado Baujahr 1992 mit einem Zollwert von S 215.724,-- zu entrichten. In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer habe beim Hauptbahnhof Graz den von einem unbekannten deutschen Staatsbürger im formlosen Vormerkverfahren in das Zollgebiet eingebrachten PKW gegen Bezahlung von DM 4.700,-- übernommen, diesen zum Anwesen einer näher bezeichneten Personen überstellt, die deutschen Kennzeichen vernichtet und in weiterer Folge diesen PKW an S ohne Motor um S 100.000,-- verkauft. Im Zeitpunkt der Überlassung bzw. Benutzung des PKW sei die Zollschuld für den unbekannten ausländischen Vormerknehmer unbedingt geworden und gleichzeitig für den Beschwerdeführer die Haftung für diese unbedingt gewordene Zollschuld entstanden. Die Verjährungsfrist betrage für hinterzogene Eingangsabgaben zehn Jahre und es sei auch die Einfuhrabgabe (= Zoll) vorzuschreiben, weil die Verfolgung der im Zusammenhang mit den diversen PKW-Importen begangenen Finanzvergehen zumindest in die Zuständigkeit des Spruchsenates falle.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe den PKW nie selbst übernommen oder gefahren und irgendwo abgestellt. Da er den PKW weder selbst in Betrieb genommen noch verkauft habe, könne er nicht Zollschuldner geworden sein. Das vorsätzliche Verhalten sei nicht begründet und die Zuständigkeit des Spruchsenates sei nicht gegeben. Es sei bereits Verjährung eingetreten, sodass die Haftung nicht geltend gemacht werden dürfe. Der angenommene Schätzwert von S 215.724,-- sei jedenfalls überhöht, weil derartige Fahrzeuge einem sehr starken Wertverlust unterlägen. In Wahrheit hätte der Wert mit nicht einmal S 150.000,-- angesetzt werden dürfen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. April 1999 gab das Hauptzollamt Graz der Berufung dahingehend statt, dass der Abgabenbetrag mit S 63.632,-- (EUSt 61.737,-- AF-Beitrag S 647,-- und Säumniszuschlag S 1.248,--) festgesetzt wird. Dies mit der Begründung, der im Bescheid angeführte Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer den von einem unbekannten deutschen Staatsbürger im formlosen Vormerkverfahren in das Zollgebiet eingebrachten und in Deutschland als gestohlen gemeldeten Personenkraftwagen gegen Bezahlung von DM 4.700,-- in Österreich übernommen, in einem näher bezeichneten Anwesen abgestellt und in weiterer Folge an S um S 100.000,-- verkauft habe, ergebe sich aus der am 18. Oktober 1992 bei einem Gendarmerieposten mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift als auch aus der mit S aufgenommenen Niederschrift des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, wonach dieser den PKW (ohne Motor) dem Beschwerdeführer um S 100.000,-- abgekauft habe. Es liege ein vorsätzliches Finanzvergehen vor, festzustellen sei aber, dass das dem Einbringer anzulastende Finanzvergehen weder vor einem Gericht noch vor einem Spruchsenat zu verfolgen sei, weshalb für die Einfuhrabgabe (= Zoll) die zehnjährige Verjährungsfrist im Unterschied zu den sonstigen Abgaben nicht gelte. Bei der Ermittlung des Zollwertes sei vom Schätzungsgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ausgegangen worden, in welchem der Schätzwert für den vier Monate alten PKW unter Berücksichtigung des Handelswertes und der örtlichen Marktlage per August 1992 mit S 332.000,-- sei. Von diesem Schätzwert, in welchem die Eingangsabgaben enthalten seien, seien an Zoll S 60.403,--, an EUSt S 55.225,-- und an AF-Beitrag S 647,-- abgezogen worden. Daraus ergebe sich der Zollwert mit S 215.724,-- . Dem in der Berufung vorgebrachten Einwand könne in Anbetracht des Umstandes, dass der PKW erst vier Monate alt gewesen sei, nicht gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer stellte in den vier Abgabenverfahren Anträge auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und vertrat die Auffassung, die Zollbehörde habe richtigerweise festgestellt, dass der Zollbetrag verjährt sei, habe jedoch übersehen, dass auch für die restlichen Abgaben Verjährung eingetreten sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Anträgen der Berufungen, die bekämpften Bescheide aufzuheben und das jeweilige Verfahren einzustellen bzw. die Verfahren an die erste Instanz zur Neuentscheidung zurückzuverweisen, nicht statt. Den Anträgen der Berufungen, die Bescheide im Hinblick auf die Höhe der Zollschuld abzuändern, wurde hingegen stattgegeben. Der mit Haftungsbescheid des Hauptzollamtes Graz vom 17. November 1998 eingeforderte Abgabenbetrag wurde auf S 65.653,--, der mit Haftungsbescheid des Hauptzollamtes Graz vom 18. November 1998 eingeforderte Abgabenbetrag auf S 84.170,--, der mit Haftungsbescheid des Hauptzollamtes Graz vom 23. November 1998 eingeforderte Abgabenbetrag auf S 40.854,-- und der mit Haftungsbescheid des Hauptzollamtes Graz vom 24. November 1998 eingeforderte Abgabenbetrag auf S 56.989,-- abgeändert.

In der Begründung heißt es nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, als Zollschuldner seien in allen vier anhängigen Verfahren die Vormerknehmer, nämlich Ruffino, Witzke und zwei unbekannte Personen anzusehen. Würden im formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverfahren eingeführte Beförderungsmittel nicht wieder ausgeführt oder im Inland an nicht berechtigte Personen überlassen, so sei dadurch die Zollschuld für den Vormerknehmer unbedingt geworden und dieser habe objektiv den Tatbestand der Hinterziehung von Eingangsabgaben im Sinne des § 35 Abs. 3 FinStrG erfüllt. Dass die Vormerknehmer auch subjektiv den Tatbestand des § 35 Abs. 3 FinStrG erfüllt, also vorsätzlich gehandelt hätten, ergebe sich daraus, dass die Einbringung der unverzollt gebliebenen Personenkraftwagen gezielt zum Verbleib in Österreich und zur Überlassung an eine unberechtigte Person erfolgt sei. Bei hinterzogenen Eingangsabgaben betrage die Verjährungsfrist zehn Jahre. Weil aber die einzelnen durch die Vormerknehmer als Zollschuldner gesetzten Finanzvergehen weder von einem Spruchsenat noch von einem Gerichtshof zu verfolgen seien, sei diesbezüglich die Einfuhrabgabe Zoll als verjährt zu betrachten. Für die sonstigen Eingangsabgaben (EUSt und AF-Beitrag) gelte hingegen die zehnjährige Verjährungsfrist, sodass diesbezüglich Verjährung noch nicht eingetreten sei. Die bedingte Zollschuld werde im Sinne des § 177 Abs. 3 lit. d ZollG 1988 im Zeitpunkt der Verwendung vorgemerkter Waren, entgegen den für den betreffenden Vormerkverkehr geltenden Bestimmungen, unbedingt. Diesbezüglich werde seitens der belangten Behörde auf die Begründungen der Berufungsvorentscheidungen, die durch Hinweise auf Niederschriften tauglich belegten, dass einerseits die Rückbringungsfrist nicht eingehalten und die vorgemerkten Personenkraftwagen vorschriftswidrig verwendet worden seien, verwiesen. Hinsichtlich der Berechnung der Abgaben werde auf die Berufungsvorentscheidungen verwiesen. Der neu festgesetzte Abgabenbetrag für den PKW VW Corrado betrage richtigerweise S 56.989,--. Auch bei der Frage der Auswertung der Gutachten sei den vom Hauptzollamt Graz herangezogenen Zollwerten auszugehen. Das Hauptzollamt Graz sei unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 des WertZollG verhalten gewesen, den Zollwert der Ware als Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 184 BAO zu schätzen.

Eine Inanspruchnahme als persönlich Haftender setze entgegen den Ausführungen in den Berufungen nicht voraus, dass die Abgabe dem Erstschuldner gegenüber mit Abgabenbescheid geltend gemacht worden sei. Die Erlassung von Haftungsbescheiden sei eine Einhebungsmaßnahme und die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer, des AF-Beitrages und des Säumniszuschlages unterliege daher der Einhebungsverjährung im Sinne des § 238 BAO. Danach verjähre das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers werde bemerkt, aus den Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, dass dem Gutachter und der Zollbehörde die Fahrzeuge anlässlich der Schätzung nicht zur Verfügung gestanden seien. Die belangte Behörde sei daher von Durchschnittswerten ausgegangen. Der Beschwerdeführer wäre im Zuge seiner Stellungnahmen nicht gehindert gewesen, konkrete wertmindernde Einwendungen zu vorzubringen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst an ihn erhobenen Beschwerden mit Beschluss vom 15. Dezember 1999, B 1704/99-5, 1705/99-5, 1706/99-5 und 1707/99-5, ab und trat die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtvorschreibung ungesetzlicher Zollabgaben verletzt und macht sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 120 Abs. 2 ZollR-DG trat das Zollgesetz 1988 gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union außer Kraft.

Zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die Behörde hätte bei Erlassung ihres Bescheides nicht mehr das vor dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften geltende Zollrecht anwenden dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, auf Sachverhalte, in denen die Zollschuld vor dem Beitritt Österreichs entstanden sei, sei noch die für den Zeitraum vor dem Beitritt Österreichs geltende Rechtslage anzuwenden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe der hg. Erkenntnisse vom 25. April 1996, Zl. 96/16/0068, und vom 20. August 1998, Zl. 97/16/0512, verwiesen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Haftungsbescheiden zur Entrichtung der im August 1991 bis August 1992 entstandenen Einfuhrumsatzsteuerschuldigkeiten und der AF-Beiträge sowie der Säumniszuschläge herangezogen.

Die Inanspruchnahme als persönlich Haftender durch Haftungsbescheid erfolgte nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Abgaben- und Haftungsanspruches anzuwendenden Bestimmungen und stellte eine Einhebungsmaßnahme dar. Das Entstehen der Abgabenschuld und das Bestehen einer Haftung des Beschwerdeführers im Fall der widerrechtlichen Verwendung der PKW wird nicht bestritten.

Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt nach § 238 Abs. 1 BAO binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß § 224 Abs. 1 BAO ist nach § 224 Abs. 3 BAO nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.

Ab 1. Jänner 1995 sind für die nach dem Beitritt zur Europäischen Union entstandenen Eingangsabgaben die Verjährungsbestimmungen des § 74 Abs. 2 ZollR-DG, für vor dem Beitritt der Europäischen Union entstandenen Eingangsabgaben, aber die vor dem 1. Jänner 1995 in Kraft gestandenen Verjährungsbestimmungen anzuwenden. Mit dem Inkrafttreten der dritten ZollR-DG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 13/1998, gelten ab 9. Jänner 1998 die Verjährungsbestimmungen des § 74 Abs. 2 ZollR-DG auch für die vor dem Beitritt zur Europäischen Union entstandenen Abgabenschuldigkeiten, weil der Begriff der Vorschreibung im § 122 Abs. 2, seitdem auch die Verjährung mitumfasst (vgl. hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1999, Zl. 96/16/0073).

Soweit im Umsatzsteuergesetz 1994 nichts anderes bestimmt ist, gelten nach § 26 Abs. 1 UStG 1994 für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.

Nach § 26 Abs. 3 UStG sind für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer die Hauptzollämter zuständig.

Nach § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld. Bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens nicht oder nicht genau ermitteln konnten. Die Verjährungsfrist bei anderen Geldleistungen bestimmt sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften.

Für die Eingangsabgabe Einfuhrumsatzsteuer (§ 3 Abs. 1 dritter Satz ZollG 1988) beträgt die Festsetzungsverjährung nach dem ZollR-DG drei Jahre, im Fall der Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuerschuld (vgl. das am heutigen Tag ergangene Erkenntnis, Zl. 99/16/0117).

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid auf Basis des festgestellten Sachverhaltes rechtlich davon aus - die Beschwerden sind dem nicht konkret entgegengetreten -, die Einfuhrumsatzsteuerschuld sei hinterzogen worden. Aus den im angefochtenen Bescheid angegebenen Gründen konnte die belangte Behörde von einem vorsätzlichen Verhalten und der Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer ausgehen. Demnach beträgt die Verjährungsfrist für die Einfuhrumsatzsteuerschuld zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuerschuld auch dann, wenn nach Ansicht der belangten Behörde die Eingangsabgabe Zoll, bereits verjährt ist. Die zehnjährige Verjährungsfrist für die zwischen August 1991 und August 1992 entstandenen Eingangsabgabenschuldigkeiten war im Zeitpunkt der Mitteilung an den Beschwerdeführer noch nicht eingetreten. Die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verjährung auch der Einfuhrumsatzsteuerschuldigkeiten ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht begründet.

Der Beschwerdeführer erhebt weiters den Vorwurf, die belangte Behörde stütze sich in ihrer Sachverhaltsdarstellung hauptsächlich auf die durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers. Bei der Zugrundelegung des Sachverhaltes übersehe die belangte Behörde aber, der Beschwerdeführer habe im Strafverfahren diese Aussagen widerrufen und dies damit begründet, er habe andere Personen in Schutz genommen. Die belangte Behörde habe auch auf Grund des bislang abgeführten Verwaltungsverfahrens und der darin vorgebrachten Einwände, die Vorfälle hätten sich anders abgespielt, keine weiteren Ermittlungen gepflogen. Der Sachverhalt sei keinesfalls so aufgeklärt, dass die Vorschreibung des Abgabenbetrages gerechtfertigt wäre. Der Beschwerdeführer habe in Wahrheit die PKW nicht übernommen.

Die belangte Behörde übernahm im angefochtenen Bescheid die Feststellungen des Hauptzollamtes Graz, das sich auf seine eigenen Ermittlungen und Ermittlungen der Gendarmerie stützte. In den Berufungsvorentscheidungen wurden die einzelnen Niederschriften mit dem Beschwerdeführer und den Personen, die die Fahrzeuge von ihm übernommen haben, angeführt. Der Beschwerdeführer hat in den mit ihm vor den Zollbehörden aufgenommenen Niederschriften die Übernahme der Fahrzeuge konkret zugestanden. In den Beschwerden werden weiters die Aussagen der Personen, denen er die Fahrzeuge in Österreich weiterverkauft hat, nicht bestritten.

Mit dem Beschwerdevorbringen bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, das heißt, ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg. 11894/A).

Wenn die belangte Behörde auf Grund der niederschriftlich festgehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers und den übrigen in den Bescheiden angeführten Ermittlungsergebnissen zu der Überzeugung gekommen ist, der Beschwerdeführer habe die ausländischen unverzollten Fahrzeuge widerrechtlich übernommen, dann kann dies bei der gegebenen Beweislage nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer seine im Abgabenverfahren gemachten Aussagen weder widerrufen noch die Aussagen der österreichischen Käufer bestritten hat.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, die Ermittlung der Höhe der Abgabenbeträge sei mangelhaft erfolgt, weil dem Gutachter anlässlich der Gutachtenserstellung die PKW offensichtlich gar nicht zur Verfügung gestanden seien.

Dieser nur allgemein gehaltene Vorwurf kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Die von der belangten Behörde als Bemessungsgrundlage angenommenen Werte der PKW beruhen auf Schätzungsgutachten, in denen festgehalten wurde, dass die PKW nicht mehr für eine Besichtigung zur Verfügung gestanden seien. Auf Grund des bekannten Baujahres der PKW mit einer angenommenen durchschnittlichen Abnützung sowie allgemein zugängliche Wertlisten für gebrauchte PKW konnte eine Schätzung des für die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Wertes der PKW für den maßgebenden Zeitpunkt vorgenommen werden. Diese in den Berufungsentscheidungen näher dargestellten und begründeten Werte wurden vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag nicht bekämpft. Die belangte Behörde konnte daher von den von ihr als Bemessungsgrundlage herangezogenen Werten ausgehen, ohne den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes zu belasten.

Der angefochtene Bescheid war daher aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens erfolgte, weil nur eine Gegenschrift und nur eine gemeinsame Aktenvorlage erfolgte.

Wien, am 24. Jänner 2001

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160524.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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