RS Vwgh 2002/6/18 2002/16/0145

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Veröffentlicht am 18.06.2002
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Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

BodenwertabgabeG 1960 §3 Abs2 Z2 litf;
RPG Bgld 1969 §20;
RPG Bgld 1969 §26;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH muss bei der Auslegung eines Rechtsbegriffes, der einem bestimmten Sonderrechtsgebiet arteigen ist, immer auf das betreffende Sondergesetz zurückgegriffen werden, das diesen Begriff geprägt hat. Die in § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. f BodenwertabgabeG verwendeten Rechtsbegriffe 'Bauverbot' und 'Bausperre' müssen daher im Sinne der einschlägigen burgenländischen Vorschriften (§§ 20 und 26 Burgenländisches Raumplanungsgesetz) ausgelegt werden (Hinweis E 26. April 2001, 2001/16/0192).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160145.X01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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