TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/26 2001/16/0192

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/08 Sonstiges Steuerrecht;

Norm

BauO OÖ 1994 §45 Abs1;
BauO OÖ 1994 §45 Abs2;
BauRallg;
BodenwertabgabeG 1960 §3 Abs2 Z2 litf;
ROG OÖ 1994 §30 Abs1;
ROG OÖ 1994 §30 Abs3 Z1;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des F in H, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in Schärding, Unterer Stadtplatz 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 12. Feber 2001, GZ. RV-147/1-5/2001, betreffend Bodenwertabgabe für das Jahr 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 5, KG Niedernhaag, BG Haag am Hausruck. Auf einem Teil dieser Liegenschaft (rund 190.000 m2 des Grundstückes Nr. 275) wird seit 1989 durch einen Pächter eine Golfanlage betrieben.

Dieser Teil des Grundstückes wurde aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausgeschieden, dem Grundvermögen als unbebautes Grundstück zugeordnet und dafür mit Bescheid vom 14. November 1990 ein Einheitswert von S 1,9 Mio festgestellt und zum 1.1.1990 auf 2,565.000,-- erhöht. Das Grundstück wurde ab 1.1.1996 im Wege der Zurechnungsfortschreibung dem Beschwerdeführer zugerechnet.

Mit Bescheid vom 24. November 2000 wurde dem Beschwerdeführer für dieses Grundstück Bodenwertabgabe vorgeschrieben, wogegen der Beschwerdeführer mit der Begründung berief, das Grundstück sei im geltenden Flächenwidmungsplan als Grünland mit der Sonderwidmung Golfplatz gewidmet. Es bestehe daher ein Bauverbot, weshalb die Abgabe zu Unrecht vorgeschrieben worden sei.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und vertrat die Auffassung, es bestehe weder ein Bauverbot noch eine Bausperre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Freiheit von der Bodenwertabgabe gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. f BodenwertabgabeG (BWAG) verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 3 Abs. 2 BWAG lautet auszugsweise:

"(2) Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt außerdem

...

2. für unbebaute Grundstücke,

...

f) für die ein den flächenmäßig überwiegenden Teil des Grundstückes betreffendes Bauverbot oder eine Bausperre besteht."

Kern des Beschwerdevorbringens ist das Argument, das in Rede stehende Grundstück sei im Flächenwidmungsplan als Grünland mit der Sonderwidmung Golfplatz ausgewiesen. Ein solches Grundstück sei nur "äußerst eingeschränkt und dann nur mit entsprechenden Zweckbauten bebaubar". Da die Zweckbauten für den Golfplatz bereits auf einem anderen Grundstück errichtet worden seien, sei davon auszugehen, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers weitere Bauten nicht mehr errichtet werden dürften.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Nach ständiger hg. Judikatur muss bei der Auslegung eines Rechtsbegriffes, der einem bestimmten Sonderrechtsgebiet arteigen ist, immer auf das betreffende Sondergesetz zurückgegriffen werden, das diesen Begriff geprägt hat. Die in § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. f) BWAG verwendeten Rechtsbegriffe "Bauverbot" und "Bausperre" müssen daher im Sinne der einschlägigen oberösterreichischen Vorschriften ausgelegt werden (Erk. vom 5. Oktober 1987, Zl. 86/15/0079).

Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, enthält weder die Oberösterreichische Bauordnung noch das Oberösterreichische Raumordnungsgesetz den Begriff "Bauverbot".

§ 45 der Oberösterreichischen Bauordnung bestimmt - auszugsweise - folgendes:

"(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten erklären, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen oder geändert werden soll und dies im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist. Der Gemeinderat hat anlässlich der Verordnung die beabsichtigte Neuplanung, die Anlass für die Erklärung ist, in ihren Grundzügen zu umschreiben.

(2) Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass Bauplatzbewilligungen, Bewilligungen für die Änderungen von Bauplätzen und bebauten Grundstücken und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z. 4 - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.

..."

Der in dieser Gesetzesstelle verwendete Begriff "Neuplanungsgebiet" entspricht dem Begriff "Bausperre" (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht5 277 Erl 1 zu § 45), wobei auch die Verhängung einer derartigen Bausperre durch eine Neuplanungsgebiet-Erklärung kein absolutes Bauverbot bewirkt (Neuhofer a.a.O. 279 Erl 8, letzter Absatz zu § 45).

§ 30 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 lautet auszugsweise:

"(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

...

(3) Im Grünland sind - je nach Erfordernis - insbesondere folgende Widmungen auszuweisen:

1. größere Erholungsflächen für Erholungs- oder Sportanlagen wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Tennishallen, Golfplätze, Reitsportanlagen, Wintersportanlagen einschließlich der Skipisten sowie Gaststätten und Schutzhütten;

...

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahme des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muss sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.

..."

Daraus folgt, dass auch im Grünland weder eine allgemeine

Bausperre noch ein allgemeines Bauverbot besteht.

Da somit aus den bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften ein Bauverbot oder eine Bausperre nicht abzuleiten ist, das Bestehen eines individuellen Verwaltungsaktes mit einer solchen Rechtswirkung nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet wird und im oben (ebenfalls zur oberösterreichischen Rechtslage ergangenen) zitierten hg. Erkenntnis Zl. 86/15/0079 (unter Berufung auf dort zitierte einschlägige Vorjudikatur) ausdrücklich klargestellt wurde, dass Umstände, die einem Bauverbot oder einer Bausperre faktisch gleichkommen, den Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. f BWAG nicht zu erfüllen vermögen, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Wien, am 26. April 2001

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160192.X00

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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