RS Vwgh 2002/6/18 2001/16/0409

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Veröffentlicht am 18.06.2002
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

WEG 1975 §1 Abs1;
WEG 2002 §2 Abs1;
WEG 2002 §2 Abs2;

Rechtssatz

Wohnungseigentum ist gemäß § 1 Abs 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 1975, BGBl Nr 417 (vgl auch § 2 Abs 1 und 2 des mit 1. Juli 2002 in Kraft tretenden Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl I 70/2002), das den Miteigentümern einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbstständige Wohnung oder eine sonstige selbstständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Es ist also kein Eigentumsrecht an Teilen, kein real geteiltes Eigentum (Hinweis E 26. März 1992, 90/16/0211, 0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160409.X03

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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