TE Vfgh Erkenntnis 2005/10/13 G39/05 ua, V25/05 ua

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Veröffentlicht am 13.10.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung
IESG §12 Abs6, Abs7 idF BudgetbegleitG 2000, BGBl I 26/2000. und 2001, BGBl I 142/2000
Ven über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, BGBl II 366/1997. 386/1998. 511/1999. 410/2000. 452/2001. 454/2002. 560/2003 und 503/2004
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. IESG § 12 heute
  2. IESG § 12 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022
  3. IESG § 12 gültig von 01.05.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2014
  4. IESG § 12 gültig von 01.01.2013 bis 30.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. IESG § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2011
  6. IESG § 12 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. IESG § 12 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  8. IESG § 12 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. IESG § 12 gültig von 28.06.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  10. IESG § 12 gültig von 01.08.2005 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. IESG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  12. IESG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. IESG § 12 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2002
  14. IESG § 12 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2001
  15. IESG § 12 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  16. IESG § 12 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  17. IESG § 12 gültig von 01.10.1997 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997
  18. IESG § 12 gültig von 31.12.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996
  19. IESG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. IESG § 12 gültig von 01.10.1987 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 618/1987

Leitsatz

Verstoß der Regelungen des IESG betreffend die Anordnung zur Überweisung von Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger bzw die SVA der gewerblichen Wirtschaft gegen den Gleichheitssatz mangels eines persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zwischen den Versicherungsgemeinschaften; Gesetzwidrigkeit der Verordnungen über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag der Jahre 1999 bis 2004 mangels Herabsetzung des Zuschlagssatzes bei Außerachtlasssung der verfassungswidrigen Sonderzahlungen

Spruch

I. Die Absätze 6 und 7 des §12 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz in der Fassung der Budgetbegleitgesetze 2000, BGBl. I 26, und 2001, BGBl. I 142/2000, werden als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. Die Absätze 6 und 7 des §12 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz in der Fassung der Budgetbegleitgesetze 2000, BGBl. römisch eins 26, und 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II. Die Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bzw. des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, BGBl. II 511/1999, 410/2000, 452/2001, 454/2002, 560/2003 und 503/2004 werden als gesetzwidrig aufgehoben.römisch zwei. Die Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bzw. des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, Bundesgesetzblatt Teil 2, 511 aus 1999,, 410/2000, 452/2001, 454/2002, 560/2003 und 503/2004 werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2006 in Kraft.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

III. Die Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, BGBl. II 366/1997 und 386/1998, werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben.römisch drei. Die Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, Bundesgesetzblatt Teil 2, 366 aus 1997, und 386/1998, werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die beim Verfassungsgerichtshof zu B205/04 und B727/04 beschwerdeführenden Gesellschaften haben im Juni 2003 bzw. Februar 2004 bei der Oberösterreichischen bzw. Burgenländischen Gebietskrankenkasse Anträge auf Rückzahlung der seit Mai 1998 bzw. Februar 1999 zu Ungebühr entrichteten Beiträge - Zuschläge zum Arbeitgeberanteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach §12 Abs1 Z4 IESG - beantragt und gegen die abweisende Entscheidung Einspruch erhoben, den der zuständige Landeshauptmann mit dem jeweils angefochtenen Bescheid keine Folge gab. Auf die Behauptung, diese Beitragspflicht beruhe auf einem verfassungswidrigen Gesetz und einer die Höhe des Beitrages gesetzwidrig festlegenden Verordnung, könne die an diese Rechtsvorschriften gebundene Behörde nicht eingehen.römisch eins. Die beim Verfassungsgerichtshof zu B205/04 und B727/04 beschwerdeführenden Gesellschaften haben im Juni 2003 bzw. Februar 2004 bei der Oberösterreichischen bzw. Burgenländischen Gebietskrankenkasse Anträge auf Rückzahlung der seit Mai 1998 bzw. Februar 1999 zu Ungebühr entrichteten Beiträge - Zuschläge zum Arbeitgeberanteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach §12 Abs1 Z4 IESG - beantragt und gegen die abweisende Entscheidung Einspruch erhoben, den der zuständige Landeshauptmann mit dem jeweils angefochtenen Bescheid keine Folge gab. Auf die Behauptung, diese Beitragspflicht beruhe auf einem verfassungswidrigen Gesetz und einer die Höhe des Beitrages gesetzwidrig festlegenden Verordnung, könne die an diese Rechtsvorschriften gebundene Behörde nicht eingehen.

Bei der Beratung über diese Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der für den Zeitraum von 1998 bis 2003 bzw. auch 2004 maßgeblichen Verordnungen über die Höhe des Zuschlags und ob der Verfassungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung von Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung und die Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft entstanden.

1. Maßgeblich ist folgende Rechtslage:

Aufgrund des Gesetzes über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers, BGBl. 324/1977 (IESG) wird Arbeitnehmern und anderen Anspruchsberechtigten für näher umschriebene gesicherte Ansprüche Ausfallgeld gewährt, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet oder ein näher umschriebenes für sie gleich bedeutendes Ereignis eintritt (§1); der Anspruch umfasst auch die auf die Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (§13a). Vom Arbeitgeber zu leistende Zahlungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz werden der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse abgeführt (§13b). Den Leistungsaufwand trägt der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§13), dessen Geschäfte seit dem IAF-Service-GmbH-Gesetz (BGBl. I 88/2001 Artikel 1) die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service Gesellschaft mbH besorgt (§1). Bestritten wird er nach §12 Abs1 IESG aus dem Zufluss von Mitteln aufgrund der Zahlung der auf den Fonds übergegangenen Arbeitnehmeransprüche (Z1), zufließenden Geldstrafen (Z2) und erwirtschafteten Zinsen (Z3) sowie (Wortlaut bis zum BudgetbegleitG 2003, BGBl. I 71, das diesen Satz aber nur mit dem folgenden verband): Aufgrund des Gesetzes über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers, Bundesgesetzblatt 324 aus 1977, (IESG) wird Arbeitnehmern und anderen Anspruchsberechtigten für näher umschriebene gesicherte Ansprüche Ausfallgeld gewährt, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet oder ein näher umschriebenes für sie gleich bedeutendes Ereignis eintritt (§1); der Anspruch umfasst auch die auf die Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (§13a). Vom Arbeitgeber zu leistende Zahlungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz werden der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse abgeführt (§13b). Den Leistungsaufwand trägt der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§13), dessen Geschäfte seit dem IAF-Service-GmbH-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2001, Artikel 1) die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service Gesellschaft mbH besorgt (§1). Bestritten wird er nach §12 Abs1 IESG aus dem Zufluss von Mitteln aufgrund der Zahlung der auf den Fonds übergegangenen Arbeitnehmeransprüche (Z1), zufließenden Geldstrafen (Z2) und erwirtschafteten Zinsen (Z3) sowie (Wortlaut bis zum BudgetbegleitG 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins 71, das diesen Satz aber nur mit dem folgenden verband):

"4. einem nach Maßgabe der gemäß Z1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Abs2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach §2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994." "4. einem nach Maßgabe der gemäß Z1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Abs2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach §2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,."

Der Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen (§12 Abs1 Z4 Satz 2, seit 2003 Satz 1 Ende). Für arbeitslosenversicherungspflichtige Personen, die keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben (§1 Abs6 IESG), ist kein Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zu entrichten (§12 Abs1 Z4 Satz 3, seit 2003 Satz 2).

Nach §12 Abs2 ist "zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung" der Zuschlag

"1. zu erhöhen, wenn ein Kredit (§13 Abs3) aufgenommen werden mußte bzw. der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres laut Voranschlag nicht gedeckt ist,

2. zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt."

Die Erhöhung des Zuschlages ist nach Abs3

"so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (§13 Abs3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt."

Die Aufnahme von Krediten ist in §13 Abs3 "zur Überbrückung finanzieller Bedeckungsschwierigkeiten" vorgesehen.

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag, zu dem der Zuschlag nach §12 Abs1 Z4 IESG zu leisten ist, wird nach §2 Abs1 Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG von den Versicherungspflichtigen und deren Dienstgebern eingehoben.

Nach §12 Abs5 IESG waren die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs1 Z1 bis 4 für den Aufwand gemäß §12 Abs1 zweckgebunden.

Mit Art23 des Budgetbegleitgesetzes 2000, BGBl. 26, wurde dem §12 mit Wirkung vom 1. Juni 2000 folgender Abs6 angefügt: Mit Art23 des Budgetbegleitgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt 26, wurde dem §12 mit Wirkung vom 1. Juni 2000 folgender Abs6 angefügt:

  1. "(6)Absatz 6,Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat im Jahr 2000 2.000 Millionen Schilling in zwei gleichen Teilraten am 1. Juli 2000 und am 1. Dezember 2000 an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§447g ASVG) zu überweisen."

Der in §447g ASVG eingerichtete Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz wird unter anderem auch aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung gespeist, und zwar einerseits zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Ersatzzeiten für Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Abs3 Z1 lita) und andererseits zur Abgeltung der Aufwendungen, die diesen wegen vorzeitiger Alterspension bei Arbeitslosigkeit erwachsen (Abs3 Z2 iVm §6 AMPFG). Aus den Mitteln des Fonds sind (nach Abzug näher bestimmter Leistungen aus den Erträgen von Zusatzbeiträgen) die Ersätze für die wegen Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage erstatteten Beiträge an alle Sozialversicherungsträger zu leisten (Abs5 Satz 2 iVm §§70 ASVG, 127b GSVG und 118b B-SVG); erst der verbleibende Rest ist an die Pensionsversicherungsträger des ASVG zu überweisen; der Aufteilungsschlüssel ist nach dem Verhältnis festzusetzen, in welchem der nicht gedeckte Aufwand (des zweitvorangegangenen Geschäftsjahres) aller Träger auf den einzelnen entfällt (Abs7). Der in §447g ASVG eingerichtete Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz wird unter anderem auch aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung gespeist, und zwar einerseits zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Ersatzzeiten für Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Abs3 Z1 lita) und andererseits zur Abgeltung der Aufwendungen, die diesen wegen vorzeitiger Alterspension bei Arbeitslosigkeit erwachsen (Abs3 Z2 in Verbindung mit §6 AMPFG). Aus den Mitteln des Fonds sind (nach Abzug näher bestimmter Leistungen aus den Erträgen von Zusatzbeiträgen) die Ersätze für die wegen Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage erstatteten Beiträge an alle Sozialversicherungsträger zu leisten (Abs5 Satz 2 in Verbindung mit §§70 ASVG, 127b GSVG und 118b B-SVG); erst der verbleibende Rest ist an die Pensionsversicherungsträger des ASVG zu überweisen; der Aufteilungsschlüssel ist nach dem Verhältnis festzusetzen, in welchem der nicht gedeckte Aufwand (des zweitvorangegangenen Geschäftsjahres) aller Träger auf den einzelnen entfällt (Abs7).

Das am 29. Dezember 2000 unter BGBl. 142 kundgemachte Budgetbegleitgesetz 2001 fügte §12 IESG mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 einen weiteren Absatz an: Das am 29. Dezember 2000 unter Bundesgesetzblatt 142 kundgemachte Budgetbegleitgesetz 2001 fügte §12 IESG mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 einen weiteren Absatz an:

  1. "(7)Absatz 7,Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat im Jahr 2001

3.700 Millionen Schilling in zwei gleichen Teilraten am 1. Juli 2001 und am 1. Dezember 2001 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen."

Am 31. Juli 2001 formulierte die unter derselben Nummer wie das oben bereits genannte IAF-Service-GmbH-Gesetz (Artikel 3) im Bundesgesetzblatt als "Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz" kundgemachte Novelle §12 Abs5 wie folgt um:

  1. "(5)Absatz 5,Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs1 Z1 bis 4 sind für die gesetzlich übertragenen Aufgaben zweckgebunden." (Hervorhebung nicht im Original)

Schließlich erhielt §12 Abs1 IESG in einem Bundesgesetz (BGBl. I 158/2002), dessen (hier nicht näher interessierender) Titel zehn Zeilen über die volle Breite des Bundesgesetzblattes benötigt (Artikel 4), noch einen Absatz 8: Schließlich erhielt §12 Abs1 IESG in einem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2002,), dessen (hier nicht näher interessierender) Titel zehn Zeilen über die volle Breite des Bundesgesetzblattes benötigt (Artikel 4), noch einen Absatz 8:

  1. "(8)Absatz 8,Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund in den Jahren 2003 bis 2005 jeweils die zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen ('Lehrlingsausbildungsprämie') benötigten Mittel bis zum Höchstausmaß der bei einem in der Höhe von 0,2 vH festgesetzten Zuschlag gemäß Abs1 Z4 im jeweiligen Kalenderjahr zufließenden Mittel zur Verfügung zu stellen."

Dabei wurde an Abs1 Z4 noch ein weiterer (vierter) Satz angefügt:

"Für Lehrlinge ist kein Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten."

Das BudgetbegleitG 2003, BGBl. I 71, ergänzte diese Bestimmung noch in weiteren, hier nicht wesentlichen Punkten. Das BudgetbegleitG 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins 71, ergänzte diese Bestimmung noch in weiteren, hier nicht wesentlichen Punkten.

Für den im Rückforderungsantrag der zu B205/04 beschwerdeführenden Gesellschaft genannten und im angefochtenen Bescheid behandelten Zeitraum vom Mai 1998 bis Juli 2003 war die Höhe des Zuschlages in den jährlich im Dezember kundgemachten Verordnungen des jeweils zuständigen Ministers stets gleich bleibend nach folgendem Muster mit 0,7 vH festgesetzt worden:

         "§1. Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden

Arbeitslosenversicherungsbeitrag ... wird für das Jahr ... mit 0,7 vH

festgesetzt.

         §2. Diese Verordnung tritt mit Beginn der Beitragsperiode

... in Kraft."

2. Am 9. März 2005 beschloss der Verfassungsgerichtshof zu B205/04 die Prüfung der für die Zeit von 1998 bis 2003 maßgebenden Verordnungen der zuständigen Bundesminister über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, BGBl. II 366/1997, 386/1998, 511/1999, 410/2000, 452/2001 und 454/2002, sowie der Abs6 und 7 des §12 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz in der Fassung der Budgetbegleitgesetze 2000, BGBl. I 26, und 2001, BGBl. I 142/2000 (V32-37/05, G40/05). Am selben Tag beschloss der Gerichtshof zu B727/04 außerdem noch die Prüfung der für 2004 maßgebenden Verordnung BGBl. II 560/2003 (diese Verfahren erhielten versehentlich die frühere Geschäftszahl V25-31/05, G39/05). 2. Am 9. März 2005 beschloss der Verfassungsgerichtshof zu B205/04 die Prüfung der für die Zeit von 1998 bis 2003 maßgebenden Verordnungen der zuständigen Bundesminister über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, Bundesgesetzblatt Teil 2, 366 aus 1997,, 386/1998, 511/1999, 410/2000, 452/2001 und 454/2002, sowie der Abs6 und 7 des §12 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz in der Fassung der Budgetbegleitgesetze 2000, BGBl. römisch eins 26, und 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, (V32-37/05, G40/05). Am selben Tag beschloss der Gerichtshof zu B727/04 außerdem noch die Prüfung der für 2004 maßgebenden Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 560 aus 2003, (diese Verfahren erhielten versehentlich die frühere Geschäftszahl V25-31/05, G39/05).

Aus Anlass einer gleichartigen Beschwerde gegen einen gleichartigen Bescheid des (zufolge Devolution zuständig gewordenen) Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betreffend Anträge an die Salzburger Gebietskrankenkasse beschloss der Gerichtshof schließlich zu B607/05 die Prüfung derselben Normen und im Hinblick auf die Rückforderung der für 2005 entrichteten Beiträge zusätzlich der Verordnung BGBl. II 503/2004 (V56-63/05, G82/05). Aus Anlass einer gleichartigen Beschwerde gegen einen gleichartigen Bescheid des (zufolge Devolution zuständig gewordenen) Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betreffend Anträge an die Salzburger Gebietskrankenkasse beschloss der Gerichtshof schließlich zu B607/05 die Prüfung derselben Normen und im Hinblick auf die Rückforderung der für 2005 entrichteten Beiträge zusätzlich der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2004, (V56-63/05, G82/05).

a) Die Bedenken gegen die gesetzlichen Bestimmungen hat der Gerichtshof im Prüfungsbeschluss zu B205/04 wie folgt formuliert:

"Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die Abschöpfung von Mitteln in der Größenordnung von 2.000 Millionen Schilling (§12 Abs6) und 3.700 Millionen Schilling (§12 Abs7) entscheidenden Einfluss auf die Höhe des für eine ausgeglichene Gebarung des Fonds erforderlichen Zuschlages hat. Zwar sollte der erstgenannte Betrag nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2000 (61 BlgNR 21. GP, 37) als einmalige Zahlung noch 'keinen Einfluß auf die geplante Beitragssenkung für den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds von derzeit 0,7 Prozentpunkte (sic!) um 0,4 Prozentpunkte auf 0,3 Prozentpunkte ab dem Jahr 2001' haben, doch scheint diese Einschätzung in keiner Vorschrift Deckung zu finden und jedenfalls durch die Änderung des Abs5 im IAF-Service-GmbH-Gesetz vereitelt worden zu sein, der nun die Zweckbindung der Fondsmitteln für alle dem Fonds gesetzlich übertragenen Aufgaben klarstellt.

Der Verfassungsgerichtshof teilt nun zwar nicht die Ansicht der Beschwerde, dass für die Zulässigkeit der Verwendung der Fondsmittel der primäre Zweck der Insolvenz-Entgeltsicherung maßgeblich ist, weil es sich um einen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag handelt, der seinerseits allgemein für Zwecke der Arbeitslosenversicherung eingehoben wird, so dass es unbedenklich zu sein scheint, wenn die solcherart aufgebrachten Mittel auch für Zwecke der Arbeitsmarktpolitik verwendet werden, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Verhalten beitragspflichtiger Arbeitgeber stehen (wie solche auch mit der Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen verfolgt werden). Der Gerichtshof kann aber vorläufig nicht erkennen, welche sachlichen Gründe es rechtfertigen könnten, allein den Kreis der beitragspflichtigen Arbeitgeber - also jener Unternehmer, die Arbeitnehmer beschäftigen - mit der Abdeckung von Aufwendungen der Pensionsversicherung zu belasten:

Die Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2000 motivieren die erste Zahlung als 'einmalige(n) Beitrag zur Abdeckung der budgetären Mehraufwendungen der Pensionsversicherung'; diese Maßnahme erscheine 'umso mehr gerechtfertigt, als durch Insolvenzen in nicht unbeträchtlichem Ausmaß Pensionierungen bzw. Frühpensionierungen verursacht werden.' Für die zweite Zahlung enthalten die Materialien anscheinend keine Begründung; der Bundesminister sieht darin eine Defizitabdeckung, die 'letztendlich praktisch demselben Personenkreis zugute' komme, der die Zuschläge entrichtet (was ganz offenkundig nicht zutrifft), nach Kaszanits´ Erläuterungen, ASoK 2001, 6, erfolgte die Anordnung hingegen 'zu Gunsten des Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds für Zwangsarbeiter) zur Durchführung seiner Aufgaben als Zuwendung aus allen Bereichen der Wirtschaft' (wobei diese Transaktion finanztechnisch über die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erfolge). Diese beiden Zahlungen scheinen jedoch weder der Insolvenz-Entgeltsicherung noch solchen Zwecken der Arbeitsmarktförderung zu dienen, deren Finanzierung vorzugsweise den Arbeitgebern auferlegt werden darf. Es ist dem Verfassungsgerichtshof vorläufig weder einsichtig, warum gerade und nur Arbeitgeber nach Maßgabe der Zahl der von ihnen Beschäftigten für Mehraufwendungen der Pensionsversicherung aufkommen müssen, die unter anderem ('in nicht unbeträchtlichem Ausmaß') auch durch Pensionierungen bzw. Frühpensionierungen aufgrund von Insolvenzen 'verursacht worden' sind - die Insolvenz hat nicht als solche die Arbeitslosigkeit zur Folge, deren eigentliche Ursache vielmehr das Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes ist, das zB auch bei Massenkündigungen in ähnlicher Weise auftritt -, noch schiene es ihm - wenn es beabsichtigt gewesen sein sollte - begründbar, diesen Personenkreis in besonderer Weise mit der Aufbringung der Mittel für den Versöhnungsfonds zu belasten."

b) Unter Bezugnahme auf die in der Stellungnahme des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Beschwerdeverfahren vorgelegte Ausgaben-Einnahmen-Rechnung lauten die Bedenken in Bezug auf die Verordnungen:

"Demnach scheint allein 1998/99 schon ein Überschuss erzielt worden zu sein, der auch nach Abzug der Sonderzahlungen für 2000 noch Anlass zur Herabsetzung geboten hätte. Mangels näherer Kenntnis der Berechnungsgrundlagen (insbesondere auch der Einschätzungen für das jeweils kommende Jahr) besteht daher das Bedenken, dass die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben eine Herabsetzung des Zuschlages gemäß §12 Abs2 und 3 notwendig gemacht hätte. Jedenfalls scheint bei Außerachtlassung der verfassungsrechtlich bedenklichen Sonderzahlungen eine solche unvermeidlich gewesen zu sein."

3. Die Bundesregierung hat in beiden Verfahren gleichlautende Äußerungen abgegeben, in denen sie die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen bezweifelt. Die belangten Behörden hätten sie nicht angewendet und auch der Verfassungsgerichtshof sei - wie er in ständiger Rechtsprechung (zB VfSlg. 14.078/1995) betone - nicht ermächtigt, jede generelle Norm von Amts wegen zu prüfen, die für seine Entscheidung auch nur irgendwie von Bedeutung sein könnte.

In der Sache hält die Bundesregierung dem Prüfungsbeschluss folgendes entgegen:

"1. Das IESG enthält Regelungen, die ihrem Inhalt nach sozialversicherungsrechtlicher Natur sind, und gründet sich auf den Kompetenztatbestand 'Sozialversicherungswesen' (Art10 Abs1 Z11 B-VG), was insbesondere für die Vorschriften über den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gilt. Andere Regelungen insolvenzrechtlicher und zivilrechtlicher Natur (Art10 Abs1 Z6 B-VG) sind für den gegenständlichen Zusammenhang ohne Bedeutung.

2. Beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds handelt es sich jedenfalls um eine Einrichtung im Rahmen der Sozialversicherung.

3. Da der beim Hauptverband eingerichtete Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§447g ASVG; diese Bestimmung wurde mit Art2 Z89 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, aufgehoben und trat gemäß Art2 Z101 leg.cit. [§617 Abs2 ASVG] mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft), an welchen gemäß §12 Abs6 IESG ein Betrag zu überweisen war, und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, an welche gemäß §12 Abs7 IESG ein Betrag zu überweisen war, ebenfalls Einrichtungen im Rahmen der Sozialversicherung sind, liegt eine Transferzahlung im Rahmen der Sozialversicherung vor. 3. Da der beim Hauptverband eingerichtete Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§447g ASVG; diese Bestimmung wurde mit Art2 Z89 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, aufgehoben und trat gemäß Art2 Z101 leg.cit. [§617 Abs2 ASVG] mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft), an welchen gemäß §12 Abs6 IESG ein Betrag zu überweisen war, und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, an welche gemäß §12 Abs7 IESG ein Betrag zu überweisen war, ebenfalls Einrichtungen im Rahmen der Sozialversicherung sind, liegt eine Transferzahlung im Rahmen der Sozialversicherung vor.

4. Was nun die durch §12 Abs6 IESG angeordnete Überweisung anlangt, ist auf das Erkenntnis VfSlg. 6039/1969 zu verweisen, von welchem abzugehen sich der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. März 2004, G279/02 ua., (vgl. Punkt III.B. 4.1.1.) nicht veranlasst sah. Im Erkenntnis VfSlg. 6039/1969 ging es um eine durch - Gesetz angeordnete Überweisung von der Unfallversicherung zur Pensionsversicherung. Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang aus, dass es nicht unsachlich sei, einen Überschuss nicht zu einer Beitragsreduktion zu verwenden, sondern eine Transferleistung anzuordnen. Auch der Umstand, dass die Unfallversicherung nur vom Dienstgeber zu leisten ist, die Pensionsversicherung jedoch eine zwischen Dienstnehmer- und Dienstgeber geteilte Beitragslast aufweist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht für unsachlich erachtet. 4. Was nun die durch §12 Abs6 IESG angeordnete Überweisung anlangt, ist auf das Erkenntnis VfSlg. 6039/1969 zu verweisen, von welchem abzugehen sich der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. März 2004, G279/02 ua., vergleiche Punkt römisch drei.B. 4.1.1.) nicht veranlasst sah. Im Erkenntnis VfSlg. 6039/1969 ging es um eine durch - Gesetz angeordnete Überweisung von der Unfallversicherung zur Pensionsversicherung. Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang aus, dass es nicht unsachlich sei, einen Überschuss nicht zu einer Beitragsreduktion zu verwenden, sondern eine Transferleistung anzuordnen. Auch der Umstand, dass die Unfallversicherung nur vom Dienstgeber zu leisten ist, die Pensionsversicherung jedoch eine zwischen Dienstnehmer- und Dienstgeber geteilte Beitragslast aufweist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht für unsachlich erachtet.

Dieses Erkenntnis scheint nach Ansicht der Bundesregierung auf die gegenständliche Überweisung (§12 Abs6 IESG) übertragbar zu sein. Auch den Zuschlag nach IESG hat allein der Arbeitgeber zu leisten, während dies in der Pensionsversicherung anders ist. Auch in diesem Fall erscheint die Transferzahlung nicht unsachlich.

5. Was nun die durch §12 Abs7 IESG angeordnete Überweisung betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass diese Bestimmung in der Regierungsvorlage (311 BlgNR XXI. GP) nicht enthalten war und durch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Mag. Trattner eingefügt wurde (vgl. AB 369 BlgNR XXI. GP). 5. Was nun die durch §12 Abs7 IESG angeordnete Überweisung betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass diese Bestimmung in der Regierungsvorlage (311 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode nicht enthalten war und durch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Mag. Trattner eingefügt wurde vergleiche Ausschussbericht 369 BlgNR römisch 21 . GP).

Die Bundesregierung geht davon aus, dass auf Grund der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zwischen den 'Versicherten' des belasteten Trägers und des begünstigten Trägers unter anderem ein persönlicher Zusammenhang bestehen muss. Nun sind Arbeitgeber zur Leistung des IESG-Zuschlags verpflichtet und andererseits Selbständige bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft versichert. Die Bundesregierung übersieht nicht, dass der Kreis der durch die Überweisung Verpflichteten und der Kreis der dadurch Begünstigten nicht völlig deckungsgleich ist, es ist dies jedoch im Wesentlichen der Fall. Nach Ansicht der Bundesregierung ist diese wesentliche Deckungsgleichheit des Kreises der Begünstigten und des Kreises der Verpflichteten ausreichend, um die angeordnete Transferleistung sachlich zu rechtfertigen. Denn niemals besteht eine völlige Identität, wenn man etwa an die Familienangehörigen denkt oder den Umstand der zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber geteilten Beitragslast."

Für den Fall der Aufhebung beantragt die Bundesregierung unter Hinweis auf die Notwendigkeit, für den zulässigen Teil des Zuschlages eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die Bestimmung einer Frist von 18 Monaten für das Außerkrafttreten.

Die zu B727/04 beschwerdeführende Gesellschaft hat zur Äußerung der Bundesregierung Stellung genommen.

4. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hält die Verordnungen für gesetzmäßig und legt eine Zusammenstellung der wesentlichen Daten der Voranschläge und Gewinn- und Verlustrechnungen für die einzelnen Jahre vor, die (abgesehen von höheren Einnahmen für 1998) zufolge des negativen Kassenstandes Anfang 1998 zu Ergebnissen führt, die von den im Anlassverfahren vorgelegten Zahlen abweichen. Demnach sieht die Tabelle der tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen wie folgt aus (Beträge in Mio. €):

1      2      3     4     5      6       7      8      9     10      11

Jahr Kassa   IAG    13a- 12/6-  Aus-    IAG-   Re-    Ein-  (6-9)   Kassa

     Anfang         13c  8      gaben   Zu-    gress  nah-          Ende

                               (3+4+5)  schlag        men

                                                      (7+8)

1998  -254,6&

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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