TE Vfgh Erkenntnis 2005/10/13 B205/04

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Veröffentlicht am 13.10.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 2.160 € bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte im Juni 2003 bei der OÖ Gebietskrankenkasse die Rückzahlung der seit Mai 1998 zu Ungebühr entrichteten Beiträge - Zuschläge zum Arbeitgeberanteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach §12 Abs1 Z4 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) - und erhob gegen die abweisende Entscheidung Einspruch, dem der Landeshauptmann mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gibt. Auf die Behauptung, diese Beitragspflicht beruhe auf einem verfassungswidrigen Gesetz und einer die Höhe des Beitrages gesetzwidrig festlegenden Verordnung, könne die an diese Rechtsvorschriften gebundene Behörde nicht eingehen.römisch eins. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte im Juni 2003 bei der OÖ Gebietskrankenkasse die Rückzahlung der seit Mai 1998 zu Ungebühr entrichteten Beiträge - Zuschläge zum Arbeitgeberanteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach §12 Abs1 Z4 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) - und erhob gegen die abweisende Entscheidung Einspruch, dem der Landeshauptmann mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gibt. Auf die Behauptung, diese Beitragspflicht beruhe auf einem verfassungswidrigen Gesetz und einer die Höhe des Beitrages gesetzwidrig festlegenden Verordnung, könne die an diese Rechtsvorschriften gebundene Behörde nicht eingehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und gesetzwidriger Verordnungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der für die Zeit von 1998 bis 2003 maßgebenden Verordnungen der zuständigen Bundesminister über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, BGBl. II 366/1997, 386/1998, 511/1999, 410/2000, 452/2001 und 454/2002 sowie der Absätze 6 und 7 des §12 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz in der Fassung der Budgetbegleitgesetze 2000, BGBl. I 26, und 2001, BGBl. I 142/2000 (V32-37/05, G40/05) ein. 2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der für die Zeit von 1998 bis 2003 maßgebenden Verordnungen der zuständigen Bundesminister über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, Bundesgesetzblatt Teil 2, 366 aus 1997,, 386/1998, 511/1999, 410/2000, 452/2001 und 454/2002 sowie der Absätze 6 und 7 des §12 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz in der Fassung der Budgetbegleitgesetze 2000, BGBl. römisch eins 26, und 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, (V32-37/05, G40/05) ein.

Mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2005, G39,40,82/05, V 25-31, 32-37, 56-63/05 wurden die Absätze 6 und 7 des §12 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz in der Fassung der Budgetbegleitgesetze 2000, BGBl. I 26, und 2001, BGBl. I 142/2000 als verfassungswidrig und u.a. die Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bzw. des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, BGBl. II 511/1999, 410/2000, 452/2001 und 454/2002 als gesetzwidrig aufgehoben. Mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2005, G39,40,82/05, römisch fünf 25-31, 32-37, 56-63/05 wurden die Absätze 6 und 7 des §12 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz in der Fassung der Budgetbegleitgesetze 2000, BGBl. römisch eins 26, und 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, als verfassungswidrig und u.a. die Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bzw. des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, Bundesgesetzblatt Teil 2, 511 aus 1999,, 410/2000, 452/2001 und 454/2002 als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz und gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.römisch zwei. Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz und gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde folglich durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt (VfSlg. 10.404/1985, 10.515/1985).

Der Bescheid ist daher ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VfGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 360 €

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B205.2004

Dokumentnummer

JFT_09948987_04B00205_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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