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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §8 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde erster Instanz hat eine Zustellung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 ZustG vorgenommen. Eine derartige Zustellung setzt aber voraus, dass die Behörde zumindest durch "einfache Hilfsmittel" versucht hat, eine neue Abgabestelle auszuforschen. Die eingeholte Meldeauskunft konnte das Bundesasylamt nicht davon entbinden, nach dem fehlgeschlagenen Zustellversuch erneut eine Meldeanfrage durchzuführen. Erst diese Vorgangsweise hätte eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG ermöglicht. Es mag zwar sein, dass sich eine weitere Meldeanfrage als ergebnislos herausgestellt hätte; dennoch wäre das Bundesasylamt verhalten gewesen, nach dem erfolglosen Zustellversuch eine neuerliche Meldeanfrage durchzuführen (Hinweis E 19.2.2002, 2000/01/0373, und E 14.5.2002, 2000/01/0514).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200285.X01Im RIS seit
18.10.2002