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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
In seiner Refoulement-Entscheidung nach § 8 AsylG beschränkte sich der unabhängige Bundesasylsenat nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf "§ 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Fremdengesetzes" und unterließ auch im diesbezüglichen Begründungsteil eine Bezugnahme auf § 57 Abs. 2 FrG. Dieser (zweite) Spruchteil des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (Hinweis ua auf das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2000, Zl. 99/01/0397). Da es auf den Abspruch nach § 57 Abs. 2 FrG schon alleine wegen seiner Rechtskraftwirkung (etwa im Falle eines etwaigen Antrages des Fremden nach § 75 Abs. 1 FrG) ankommt, ist es im gegebenen Zusammenhang unerheblich, ob die Entscheidung nach § 57 Abs. 2 FrG - im Hinblick auf den vorliegenden Abspruch nach § 6 Z 2 AsylG - noch eine ausführliche Begründung erforderte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002200207.X01Im RIS seit
29.08.2002