RS Vwgh 2002/6/20 2002/20/0207

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §75 Abs1;

Rechtssatz

In seiner Refoulement-Entscheidung nach § 8 AsylG beschränkte sich der unabhängige Bundesasylsenat nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf "§ 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Fremdengesetzes" und unterließ auch im diesbezüglichen Begründungsteil eine Bezugnahme auf § 57 Abs. 2 FrG. Dieser (zweite) Spruchteil des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (Hinweis ua auf das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2000, Zl. 99/01/0397). Da es auf den Abspruch nach § 57 Abs. 2 FrG schon alleine wegen seiner Rechtskraftwirkung (etwa im Falle eines etwaigen Antrages des Fremden nach § 75 Abs. 1 FrG) ankommt, ist es im gegebenen Zusammenhang unerheblich, ob die Entscheidung nach § 57 Abs. 2 FrG - im Hinblick auf den vorliegenden Abspruch nach § 6 Z 2 AsylG - noch eine ausführliche Begründung erforderte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200207.X01

Im RIS seit

29.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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