RS Vfgh 2004/2/24 B1196/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
EMRK Art7
RAO §19
RL-BA 1977 §16, §17
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 19 heute
  2. RAO § 19 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Zurückbehaltung von Geldern eines Mandanten

Rechtssatz

Es ist nicht denkunmöglich, wenn die Disziplinarbehörden davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer nach der Aufforderung zur Rückzahlung der Klientengelder durch den Ausschuß keinen Teilbetrag eigenmächtig zurückbehalten oder mit einer (strittigen) Gegenforderung aufrechnen durfte (vgl §16 und §17 RL-BA 1977), sondern den Geldbetrag entweder auszubezahlen oder zumindest gerichtlich zu hinterlegen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hätte sich außerhalb des Anwendungsbereichs des §19 RAO auf das dort geregelte Retentionsrecht überhaupt nicht berufen dürfen. Es ist auch nicht denkunmöglich, wenn die Disziplinarbehörden davon ausgehen, die Gelder seien dem Beschwerdeführer in Ausübung seines Berufes (und nicht als Privatmann) zugegangen; die Qualifikation der Tat als "Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes" schließt eine solche Beurteilung - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keineswegs aus.Es ist nicht denkunmöglich, wenn die Disziplinarbehörden davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer nach der Aufforderung zur Rückzahlung der Klientengelder durch den Ausschuß keinen Teilbetrag eigenmächtig zurückbehalten oder mit einer (strittigen) Gegenforderung aufrechnen durfte vergleiche §16 und §17 RL-BA 1977), sondern den Geldbetrag entweder auszubezahlen oder zumindest gerichtlich zu hinterlegen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hätte sich außerhalb des Anwendungsbereichs des §19 RAO auf das dort geregelte Retentionsrecht überhaupt nicht berufen dürfen. Es ist auch nicht denkunmöglich, wenn die Disziplinarbehörden davon ausgehen, die Gelder seien dem Beschwerdeführer in Ausübung seines Berufes (und nicht als Privatmann) zugegangen; die Qualifikation der Tat als "Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes" schließt eine solche Beurteilung - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keineswegs aus.

Keine Überschreitung, lediglich Präzisierung des Einleitungsbeschlusses, daher auch keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Keine Verletzung des Klarheitsgebotes des Art7 EMRK.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1196.2003

Dokumentnummer

JFR_09959776_03B01196_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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