RS Vwgh 2002/6/27 2001/07/0153

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG

Norm

AWG Wr 1994;
B-VG Art10 Abs1 Z12 idF 1988/685;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15;
B-VGNov 1988 Art1 Z3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/07/0177 E 27. Juni 2002

Rechtssatz

Das Vorbringen, Abfälle würden auch und vor allem den Eisenbahnbetrieb und -verkehr gefährden, weshalb Regelungen über die Ablagerung und Beseitigung von Abfällen auf Eisenbahnanlagen gerade im Interesse des Eisenbahnbetriebs und -verkehrs lägen und demnach eine Angelegenheit des Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen iSd Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG darstellten, geht unverändert vom Konzept eines Annexes abfallrechtlicher Regelungen zum letztgenannten Kompetenztatbestand aus. Dieses Konzept besteht im Bereich der Abfallwirtschaft aber seit der B-VG-Novelle 1988 nicht mehr (Nähere Ausführungen dazu im Volltext). Dieses Ziel, nämlich das Abgehen vom Annexcharakter des Abfallrechtes, ist schon dem Motivenbericht zu dieser Novelle zu entnehmen (Hinweis auf den Bericht des Verfassungsausschusses, 817 BlgNR XXVII GP, S.2). Diese Ansicht hat schließlich auch der VfGH ausdrücklich vertreten und ausgesprochen, dass der Verfassungsgesetzgeber "insbesondere den Annexcharakter des Abfallbeseitigungsrechtes aufgegeben hat"(Hinweis VfGH E 6.3.1992, G 231/91, VfSlg 13019 A/1992). Auf Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG kann eine Kompetenz zur annexweisen Regelung der abfallrechtlichen Vorschriften daher nicht (mehr) gestützt werden. Dies gilt auch für die im Bereich der Landeskompetenz verbliebenen Regelungen über nicht gefährliche Abfälle; auch hier gilt das Annexprinzip nicht mehr (Hinweis VfGH E 6. März 1992, G 231/91, VfSlg 13019 A/1992 ). Dem Landesgesetzgeber steht daher nach Art. 15 B-VG die Schaffung von Vorschriften hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, mit Ausnahme der Angelegenheiten, in denen der Bund von seiner Bedarfsgesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, zu. Regelungen dieser Art gehen als leges speciales bzw. leges posteriores allfällig bestanden habenden Regelungen über die Abfallwirtschaft nicht gefährlicher Abfälle in anderen Landes- oder Bundesgesetzen vor (Hinweis E 23. Februar 1993, 92/05/0297). Das Wiener AWG, das nach Maßgabe der erwähnten Kompetenzbestimmung des B-VG erlassen wurde, ist daher im Rahmen seines Geltungsbereiches auch im Bereich von Eisenbahnanlagen anzuwenden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070153.X01

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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