RS Vwgh 2002/6/27 2001/07/0091

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §17 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs8b;
AWG 1990 §32 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 erster Satz AWG 1990, Beeinträchtigungen im Sinn des § 1 Abs. 3 legcit zu vermeiden, richtet sich nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung an jeden, der gefährliche Abfälle und Altöle lagert oder behandelt, unabhängig davon, ob er bei der Lagerung oder Behandlung in Erfüllung eines Vertrages, etwa als Subunternehmer, handelt oder ob er als Verpflichteter im Sinn des § 32 Abs. 1 AWG 1990 oder als Abfallbesitzer im Sinn des § 17 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 8b AWG 1990 anzusehen ist (Hinweis E 27.5.1997, 94/05/0087, zur Maßgeblichkeit des Besitzwillens des Abfallbesitzers; RV zur Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998, 1201 BlgNR 20. GP, 17: "Zu Z 4 (§ 2 Abs. 8b)", wonach bei der Auslegung des Begriffes "Abfallbesitzer" die zivilrechtlichen Vorschriften heranzuziehen sind). Diese Verpflichtung entspricht der Zielsetzung des AWG 1990, schädigende Einwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen hintanzuhalten (vgl. § 1 Abs. 3 legcit). Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, die Verpflichtung zur Vermeidung solcher Beeinträchtigungen vom Besitzwillen des jeweiligen Inhabers von gefährlichen Abfällen oder Altölen oder von der Frage, ob dieser in Erfüllung eines Vertrages handelt, abhängig zu machen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070091.X01

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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