RS Vfgh 2004/3/12 B1592/01

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Veröffentlicht am 12.03.2004
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91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Aufhebung einer Bestimmung der TelekommunikationsgebührenV mit E v 26.02.04, V84/03.

Der vom beschwerdeführenden Land Vorarlberg beantragte Ersatz der Pauschalkosten war schon deswegen nicht zuzusprechen, weil keine anwaltliche Vertretung vorlag. Es war daher nicht zu prüfen, ob diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung überhaupt erforderlich gewesen wäre (vgl VfSlg 11298/1987).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1592.2001

Dokumentnummer

JFR_09959688_01B01592_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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