TE Vfgh Erkenntnis 2004/3/12 B1592/01

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Veröffentlicht am 12.03.2004
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Spruch

Das beschwerdeführende Land ist wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Das Land Vorarlberg betreibt für Zwecke der Katastrophenhilfe sowie des Feuerwehr- und Rettungswesens ein nach dem technischen Standard "MPT" errichtetes, teilweise analoges Bündelfunksystem. Es handelt sich um ein System für sogenannte BOS-Dienste (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben). Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 13. November 2001 wurde die Berufung des Landes Vorarlberg gegen einen Bescheid des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 3. Mai 2001, mit dem dem Land für die im Rahmen des besagten Systems benutzten Bündelfunkfrequenzen monatliche Frequenznutzungsgebühren in der Höhe von ATS 72.000,-- vorgeschrieben wurden, mit der Begründung abgewiesen, dass das vom beschwerdeführenden Land betriebene Bündelfunksystem weder die digitale TETRA-Technologie anwende, noch im Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz betrieben werde, weshalb eine Gebührenbefreiung nach litA ZVIII Z3 des 2. Abschnittes der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl. II 29/1998, idF der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl. II 110/2001, nicht erfolgen könne.römisch eins. 1. Das Land Vorarlberg betreibt für Zwecke der Katastrophenhilfe sowie des Feuerwehr- und Rettungswesens ein nach dem technischen Standard "MPT" errichtetes, teilweise analoges Bündelfunksystem. Es handelt sich um ein System für sogenannte BOS-Dienste (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben). Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 13. November 2001 wurde die Berufung des Landes Vorarlberg gegen einen Bescheid des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 3. Mai 2001, mit dem dem Land für die im Rahmen des besagten Systems benutzten Bündelfunkfrequenzen monatliche Frequenznutzungsgebühren in der Höhe von ATS 72.000,-- vorgeschrieben wurden, mit der Begründung abgewiesen, dass das vom beschwerdeführenden Land betriebene Bündelfunksystem weder die digitale TETRA-Technologie anwende, noch im Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz betrieben werde, weshalb eine Gebührenbefreiung nach litA ZVIII Z3 des 2. Abschnittes der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 29 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, Bundesgesetzblatt Teil 2, 110 aus 2001,, nicht erfolgen könne.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des beschwerdeführenden Landes in seinen Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides begehrt wird.

3. a) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt sowie eine Gegenschrift erstattet, in der den Beschwerdebehauptungen entgegengetreten und beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

b) Im Verfahren wurden weitere Stellungnahmen vom beschwerdeführenden Land und von der belangten Behörde abgegeben, in denen jeweils auf einzelne Aspekte des gegnerischen Vorbringens repliziert wird.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Z3 der ZVIII der litA des 2. Abschnittes der TKGV, BGBl. II 29/1998, idF BGBl. II 110/2001 ein.römisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Z3 der ZVIII der litA des 2. Abschnittes der TKGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 29 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 110 aus 2001, ein.

Mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004, V84/03, hob er diese Bestimmung als gesetzwidrig auf.

III. 1. Die - zulässige - Beschwerde ist begründet:römisch drei. 1. Die - zulässige - Beschwerde ist begründet:

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig erkannte Bestimmung der TKGV angewandt. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des beschwerdeführenden Landes nachteilig war.

Da das beschwerdeführende Land daher durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt wurde, war der Bescheid aufzuheben.

2. Der vom beschwerdeführenden Land beantragte Ersatz der Pauschalkosten war schon deswegen nicht zuzusprechen, weil keine anwaltliche Vertretung vorlag. Es war daher nicht zu prüfen, ob diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung überhaupt erforderlich gewesen wäre (vgl. VfSlg. 11.298/1987). 2. Der vom beschwerdeführenden Land beantragte Ersatz der Pauschalkosten war schon deswegen nicht zuzusprechen, weil keine anwaltliche Vertretung vorlag. Es war daher nicht zu prüfen, ob diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung überhaupt erforderlich gewesen wäre vergleiche VfSlg. 11.298/1987).

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.römisch vier. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1592.2001

Dokumentnummer

JFT_09959688_01B01592_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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