RS Vfgh 2004/3/12 B181/03

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Veröffentlicht am 12.03.2004
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EStG 1988 §18 Abs1 Z1 idF BGBl I 106/1999
EStG 1988 §20 Abs1 Z4 idF BGBl I 106/1999
EStG 1988 §29

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung des Abzugs von Rentenzahlungen als abzugsfähige Sonderausgaben aufgrund geänderter Rechtsprechung des VwGH bzw aufgrund Änderung der Rechtslage; keine Verletzung des Vertrauensschutzes

Rechtssatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung des Abzugs von Rentenzahlungen als abzugsfähige Sonderausgaben iSd §18 Abs1 Z1 EStG 1988 idF BGBl I 106/1999.

Die strittigen Rentenzahlungen beruhen auf einer Verpflichtung, die die Beschwerdeführerin anläßlich der schenkungsweisen Übertragung von Grundstücken seitens ihres Ehegatten übernommen hat. Der Gerichtshof kann der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegentreten, wenn sie bei dieser Sachlage davon ausgegangen ist, daß die Rentenzahlungen "freiwillig" iSd §20 Abs1 Z4 EStG 1988 erbracht wurden, und sohin die Abzugsfähigkeit verneint hat (zumal eine verpflichtende - jedoch freiwillig eingegangene - Vereinbarung das Abzugsverbot nicht ausschließt). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Rente beim Rentenberechtigten möglicherweise nach §29 EStG 1988 (bereits) Einkommensteuerpflicht auslöst, ist das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angesprochene Korrespondenzprinzip doch kein (negatives) Tatbestandsmerkmal des §20 Abs1 Z4 EStG 1988 und seine Einhaltung im vorliegenden Fall (auch aus verfassungsrechtlicher Sicht) schon deswegen nicht geboten, weil es hinsichtlich der ursprünglichen Rentenverpflichtung zu einer freiwilligen Vertragsübernahme auf unentgeltlicher Basis kam.

Keine Verletzung des Vertrauensschutzes aufgrund Änderung der Rechtslage durch die EStG-Novelle BGBl I 106/1999 (grundsätzliche Verneinung der steuerlichen Abzugsfähigkeit bestimmter Rentenzahlungen zum Zweck der Vermeidung mißbräuchlicher Gestaltungen).

Die einkommensteuerrechtlichen Regelungen über die Behandlung außerbetrieblicher Renten sind zwar in der Vergangenheit so interpretiert worden, daß bestimmte Rentenzahlungen (sog Versorgungsrenten) als Sonderausgaben eingestuft und daher als abzugsfähig beurteilt worden sind.

Das bedeutet zwar, daß die Steuerpflichtigen - unter Berücksichtigung dieser Praxis - bei Abschluß bestimmter Rentenverträge von bestimmten steuerlichen Konsequenzen ausgehen konnten; eine Rechtslage, bei der der Steuergesetzgeber bestimmte Verhaltensweisen geradezu angeregt und gefördert hat, lag aber keineswegs vor. Unter diesen Umständen liegt es aber im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Im übrigen kann eine verfassungswidrige Vertrauensverletzung nicht angenommen werden, wenn die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer ersten einschlägigen Entscheidung zum EStG 1988 die Rechtslage unter Berücksichtigung von Literaturstimmen nunmehr so interpretiert, daß sie die Rententypen auf die im Gesetz vorgesehenen Alternativen reduziert, die Abzugsfähigkeit von sog außerbetrieblichen Versorgungsrenten als Sonderausgaben daher verneint und der Gesetzgeber diese Rechtsprechung (im Bereich der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern) lediglich nachvollzieht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Einkünfte, Einkunftsarten, Renten, Sonderausgaben, Vertrauensschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B181.2003

Dokumentnummer

JFR_09959688_03B00181_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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