RS Vwgh 2002/7/18 98/20/0563

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Rechtssatz

Zwar darf die Behörde bei der Beurteilung der besonderen Gefahr keinen überspitzt strengen Maßstab anlegen, jedoch muss für die Annahme des als Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Bedarfes im Sinne des § 22 Abs 2 WaffG 1996 immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- und Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt (vgl. die noch zu § 18 WaffG 1986 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1998, Zl. 96/20/0742, vom 2. April 1998, Zl. 96/20/0792, und vom 7. November 1990, Zl. 90/01/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998200563.X02

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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