RS Vwgh 2002/7/18 99/20/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2002
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/20/0044

Rechtssatz

Am Fehlen einer sorgfältigen Verwahrung würde es nichts ändern, wenn der Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde seiner Gattin untersagt hätte, das Geheimfach zu öffnen. Selbst wenn der Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde der Meinung war, dass die Person, die mit ihm in der Wohnung lebt, in der die Waffe unversperrt aufbewahrt ist, das unversperrte Behältnis weisungsgemäß nicht öffnen werde, kann von einer sorgfältigen Verwahrung grundsätzlich nicht gesprochen werden, weil auch ohne gegenteilige Erfahrungen nicht angenommen werden darf, dass in der Wohnung lebende Personen in Kenntnis des Vorhandenseins einer Waffe sich nicht eines Tages dieser bemächtigen würden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl. 93/01/0327). Bloße Verbote, deren Wirksamkeit sich nur auf die Erwartung entsprechenden Gehorsams gründet, kommen als "Hindernis" im Sinne der hg. Judikatur von vornherein nicht in Frage. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten des Verbotes um die "ehemalige Sekretärin" handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200043.X02

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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