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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid einerseits und der Umstand andererseits, dass § 10 Abs 2 VVG eine Rechtsmittelbeschränkung beinhaltet ("kann nur ergriffen werden, wenn"), bedeuten, dass bei einem Rechtsmittel gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag (gemäß § 4 Abs. 2 VVG) jedenfalls auch die Gründe des § 10 Abs 2 VVG zu prüfen sind. Die Berufung ist nicht auf die im § 10 Abs. 2 VVG bezeichneten Gründe beschränkt (Hinweis E 24.9.1991, 90/05/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050193.X02Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010