TE Vfgh Erkenntnis 2005/10/15 A20/04

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Veröffentlicht am 15.10.2005
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
ASVG §324 Abs3 und Abs4
BDG 1979 §20 Abs2
PG 1965 §11 litf, §50, §52 Abs2
StGB §21

Spruch

              Die Klage wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.              1. Der Kläger bezieht seit 1. April 1999 eine Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG.

              Mit Urteil des Landesgerichtes Steyr als

Schöffengericht vom 18. Mai 1999, rechtskräftig mit 7. Oktober 1999, wurde der Kläger gemäß §21 Abs1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Er war dort vom 7. Oktober 1999 bis einschließlich 7. Juli 2004 untergebracht.

              Gemäß des §324 Abs4 iVm. Abs3 ASVG wurden vom 1. März 2000 bis 31. Juli 2004 80 vH der Pension des Klägers von der Pensionsversicherungsanstalt (der Angestellten) einbehalten und an den Bund abgeführt.

              2. Mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt der Einschreiter, den Bund schuldig zu erkennen, den Betrag von insgesamt EUR 38.247,62 s.A. binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

              Begründend wird dazu ausgeführt, die (dem Kläger nicht bekanntgegebenen) Verpflegskosten während der Anstaltsunterbringung des Klägers hätten weniger als 80 vH seines Pensionsanspruches betragen, sodass der Unterschiedsbetrag vom Bund zurückzuzahlen sei. Darüber hinaus wird angeregt, die Bestimmung des §324 Abs4 (iVm Abs3) ASVG, deren Gleichheitswidrigkeit der Kläger behauptet, von Amts wegen einem Gesetzesprüfungsverfahren zu unterziehen.

              3. Die beklagte Partei (vertreten durch die Bundesministerin für Justiz) erstattete eine Gegenschrift, in der das Klagebegehren dem Grunde nach bestritten und die Abweisung der Klage beantragt wird.

              Auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes haben

überdies der Bundeskanzler

(Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst) sowie die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz schriftliche Äußerungen zum Gegenstand erstattet.

II.              Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

              1. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

              2. Der Anspruch auf Rückzahlung eines nach §324 Abs4 (iVm Abs3) ASVG ex lege an den Bund übergegangenen Pensionsteiles wurzelt - ebenso wie der Pensionsanspruch selbst - im öffentlichen Recht. Solche Ansprüche sind weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen (vgl. OGH 26.6.1990, 10 ObS 298/89). Die Klage ist daher zulässig.

              3. Die Klage ist jedoch auf Grund der folgenden Überlegungen nicht begründet:

              3.1. In der Klage wird im Wesentlichen vorgebracht, dass §324 Abs4 ASVG gleichheitswidrig sei. §324 Abs4 iVm. Abs3 ASVG sehe vor, dass bei Bezug einer Pension nach dem ASVG im Falle einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in der Zeit der Anstaltsunterbringung der Pensionsanspruch bis zu 80 vH auf den Bund übergeht. Bei Pensionsbeziehern nach dem Pensionsgesetz 1965 bzw. nach dem Bundesbahnpensionsgesetz sei dies dagegen nicht der Fall, da diese Gesetze keine dem §324 Abs4 ASVG vergleichbare Regelung über einen derartigen Kostenersatzanspruch des Bundes enthalten. §324 Abs4 ASVG verstoße daher gegen Art7 Abs1 B-VG und sei somit verfassungswidrig.

              3.2. Dazu weist der Verfassungsgerichtshof auf

Folgendes hin:

              3.2.1. §324 ASVG lautet - auszugsweise - wie folgt:

"Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe

              (1)-(2) ...

              (3) Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (§292 Abs3) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß §293 Abs1 lita sublit. bb nicht erreicht. Die dem Renten(Pensions)berechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.

              (4) Abs3 ist in den Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß §21 Abs1 des Strafgesetzbuches untergebracht ist, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag dem Bund gebührt."

              Die Bestimmung des §324 Abs4 ASVG wurde mit der 33. Novelle zum ASVG, ArtV des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1978, BGBl. 684, angefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle (1084 BlgNR 14. GP, 48 f.) heißt es dazu:

              "Nach §89 Abs1 Z. 1 in Verbindung mit Abs2 ASVG ruhen Renten- bzw. Pensionsansprüche aus der Unfall- bzw. Pensionsversicherung, wenn der Empfänger länger als einen Monat eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§21 Abs2, 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Für die Zeit der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach §21 Abs1 StGB ist dagegen ein Ruhen nicht vorgesehen.

              Unterbringungen nach §21 Abs1 StGB werden derzeit

nach ArtIII Abs1 Z1 lita des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 424/1974, in den öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten vollzogen, wofür der Bund nach Punkt I Abs2 des Erlasses vom 17. Dezember 1974, Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung 5/1975, die Pflegegebühren zu zahlen hat.

              Der unter diesen Voraussetzungen untergebrachte

Bezieher einer Sozialversicherungsrente bzw. -pension erhält daher seinen Unterhalt doppelt, nämlich einmal auf Kosten des Bundes in natura und ein zweites Mal in Form einer Rente (Pension) auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers. Das Bundesministerium für Justiz hat daher angeregt, für diese Fälle eine Regelung ähnlich derjenigen zu treffen, die derzeit für den Fall der Unterbringung des Empfängers einer sozialversicherungsrechtlichen Rente oder Pension in einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskrankheiten auf Kosten eines Fürsorgeträgers im §324 Abs3 ASVG enthalten ist."

              §21 StGB bestimmt Folgendes:

              "(1) Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§11) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

              (2) Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen."

              Gemäß §158 Abs1 StrafvollzugsG (StVG) ist die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher grundsätzlich in den dafür besonders bestimmten Anstalten zu vollziehen. Nach Maßgabe des §158 Abs4 StVG darf eine Unterbringung gemäß §21 Abs1 StGB durch Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie vollzogen werden; die Träger solcher Krankenanstalten sind verpflichtet, die nach §158 Abs4 StVG eingewiesenen Personen aufzunehmen und anzuhalten (§167a Abs1 StVG). Die für die Unterbringung in öffentlichen Krankenanstalten anfallenden Kosten trägt der Bund bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Vollzug der Maßnahme nachträglich aufgeschoben oder beendet wird (§167a Abs3 erster Satz iVm §71 Abs2 letzter Satz StVG). Soweit die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher in solchen Krankenanstalten einen Bedarf an "zusätzlichen Aufwendungen" auslöst, kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen schließen (§167a Abs3 letzter Satz StVG).

              Für die in öffentlichen Krankenanstalten erbrachten Leistungen sind Pflegegebühren zu entrichten (mit Blick auf den vorliegenden Fall vgl. zB. §44 Abs1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 - Wr. KAG). Wurde der Patient "auf Grund besonderer Vorschriften" von einer Behörde in eine öffentliche Krankenanstalt eingewiesen, so sind die Pflegegebühren (nicht vom Patienten, sondern) vom Rechtsträger dieser Behörde zu bezahlen (vgl. §52 Abs1 erster Satz iVm. §36 Abs4 letzter Satz Wr. KAG).

              3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in

ständiger Rechtsprechung die Auffassung (vgl. zB VfSlg. 16.923/2003), dass es sich beim öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie der gesetzlichen Sozialversicherung um tief greifend verschiedene Rechtsgebiete handelt, so dass es verfehlt ist, Teilbereiche der diese Materien regelnden Vorschriften herauszugreifen und aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes miteinander zu vergleichen.

              Im hier vorliegenden Zusammenhang, also mit Bezug auf eine sozialversicherungsrechtliche Regelung, die ua. im Fall der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einen ex-lege Übergang des sozialversicherungsrechtlichen Renten- bzw. Pensionsanspruches auf den Bund vorsieht, ist dazu insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:

              Gemäß §20 Abs2 Beamten-DienstrechtsG 1979 wird das Dienstverhältnis bei einem Beamten des Ruhestandes ua. dann aufgelöst, wenn der Beamte durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt; das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird. Zu Folge §11 litf PensionsG 1965 (PG) erlischt durch diese Auflösung des Dienstverhältnisses auch der Anspruch auf Ruhegenuss. §50 PG sieht aber vor, dass dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss in Folge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Ruhegenusses gebührt, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Gemäß §52 Abs2 PG ruht jedoch dieser Unterhaltsbeitrag auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme.

              Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, wie die in den genannten Bestimmungen, insbesondere in §52 Abs2 PG vorgesehene Differenzierung zwischen den dort geregelten Fällen (des Vollzuges einer Freiheitsstrafe von näher bestimmter Dauer wegen der Begehung einer strafbaren Handlung bzw. der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß §21 Abs2 StGB) einerseits und dem Fall der Unterbringung eines Ruhestandsbeamten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher iSd. §21 Abs1 StGB andererseits aus der Sicht des Gleichheitssatzes zu beurteilen ist. Fest steht nämlich, dass die dienst- und pensionsrechtlichen Konsequenzen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen - eben wegen der tief greifenden Verschiedenheit zwischen dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis einerseits und der Materie des Sozialversicherungswesens andererseits - von vornherein nicht miteinander vergleichbar sind. An dieser Stelle ist auch noch Folgendes anzumerken: Anders als der Kläger in seiner Replik meint ändert der Umstand, dass die aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis gebührenden Ruhebezüge die gleiche wirtschaftliche Funktion wie Sozialversicherungspensionen haben, nichts an deren "wesenhaft rechtlichen Verschiedenheit" (vgl. etwa VfSlg. 5241/1966 und 11.665/1988).

              Schon im Hinblick darauf besteht somit das vom Kläger vorgetragene verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des §324 Abs4 ASVG nicht.

              3.3. Was das Vorbringen des Klägers anlangt, die Verpflegungskosten für seine Unterbringung hätten weniger als 80 vH seiner Pension betragen, so hält dem der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Justiz, in der Klagebeantwortung entgegen, dass den monatlich einbehaltenen EUR 678,24 bis EUR 730,45 tägliche Aufwendungen des Bundes in der Höhe von EUR 210,75 bis zuletzt EUR 308,-- gegenüber stünden. Dem hat der Kläger in seiner Replik nicht widersprochen. Angesichts dessen kann die Klage aber nicht erfolgreich sein.

              4. Die Klage war somit abzuweisen. Die beklagte

Partei hat keinen Kostenersatz beantragt, weshalb auch keine Kosten zuzusprechen waren.

              5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhegenuß, Unterhaltsbeitrag, Sozialversicherung, Pensionsrecht, Strafrecht, Strafvollzug, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:A20.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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