RS Vwgh 2002/7/31 98/13/0194

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Veröffentlicht am 31.07.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0075 E 23. Februar 1994 RS 3(hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs rechtfertigt die Annahme, daß die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt (Hinweis E 16.9.1992, 90/13/0299; E 24.2.1993, 91/13/0198). Gleiches gilt, wenn der Abgabenpflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte. Dies bedeutet aber nur, daß die Behörde des Nachweises der konkreten Geschäfte enthoben ist. Keine rechtliche Grundlage bietet die Bestimmung des § 184 BAO der Abgabenbehörde hingegen dafür, ungeklärte Beträge einer Einkunftsart zuzuordnen, deren Vorliegen nicht festzustellen ist (Hinweis E 26.5.1993, 90/13/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130194.X03

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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