RS Vwgh 2002/8/7 2002/08/0133

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Veröffentlicht am 07.08.2002
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §123 Abs2 Z2;
ASVG §123 Abs2 Z3;
ASVG §123 Abs2 Z4;
ASVG §123 Abs4;
ASVG §51d Abs3 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/08/0192 E 7. August 2002

Rechtssatz

Nach § 51d Abs. 3 Z. 2 ASVG ist kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 einzuheben, wenn und solange sich der Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 123 Abs. 4 erster Satz ASVG widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat. Das Gesetz knüpft demnach an eine bestimmte Dauer der Erziehung von Kindern im Sinne des § 123 Abs. 4 erster Satz ASVG an. Unter Kindern sind die in § 123 Abs. 2 Z. 2 bis 4 aufgezählten Personen zu verstehen. Auf die Kinderlosigkeit an sich, ob gewollt oder ungewollt, stellt § 51d ASVG nicht ab (Hinweis E 3. Juli 2002, 2002/08/0127; VfGH E 4. Dezember 2001, B 998/01).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080133.X01

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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