RS Vwgh 2002/8/27 2000/10/0161

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Ein Wiederbewaldungsauftrag gemäß § 172 Abs. 6 ForstG ist nicht davon abhängig, dass die betroffene Fläche bestockt ist oder bestockt war. Auch Kahlflächen und Räumden sind rechtzeitig wieder zu bewalden (vgl zB das hg Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl 96/10/0071, und die dort zitierte Vorjudikatur). Einer Feststellung des bestehenden Baumbestandes bedarf es daher nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100161.X03

Im RIS seit

05.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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