RS Vwgh 2002/9/3 2001/09/0033

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können. Wesentlich ist in einem solchen Fall die Freiwilligkeit der Leistung. Die Beurteilung der belangten Behörde, eine solche freiwillige unentgeltliche Leistung sei nach der "allgemeinen Lebenserfahrung" nicht anzunehmen, kann jedenfalls ohne nähere Begründung nicht geteilt werden. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Leistung nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes erbracht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090033.X02

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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