RS Vwgh 2002/9/3 99/09/0152

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §126;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Mit dem "Schuldpruch", die beschuldigte Professorin habe in zwei näher bezeichneten Schuljahren ihre Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 "durch die Art ihrer Unterrichtsgestaltung verletzt", hat die Disziplinaroberkommission der Beschuldigten eine Dienstpflichtverletzung ohne Tatumschreibung angelastet. Auch bei einem über einen längeren Zeitraum (hier: über zwei Schuljahre) fortgesetzten, aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Verhalten (hier: die Unterrichtsgestaltung) muss eine Umschreibung der in diesem Zeitraum inkriminierten Handlungen zumindest beispielsweise und durch konkret bezeichnete Einzelakte erfolgen, um der notwendigen Umgrenzung und Klarstellung zu genügen (Hinweis E 16. 09. 1998, 96/09/0320, m. w. H.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090152.X05

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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