RS Vwgh 2002/9/3 99/09/0118

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §92 Abs1 Z2;
B-VG Art20 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Dienstvorschrift der Gendarmerieinstruktion (GDI), mit der in zeitlicher Nähe zum Dienstantritt der Genuss von Alkohol grundsätzlich verboten wird, ist als (generelle) Weisung zu qualifizieren (Hinweis E 13. 10. 1994, 94/09/0056, E 06. 06. 2001, 98/09/0347). Gleiches gilt auch für die Richtlinie für das Fahrzeugwesen der österreichischen Bundesgendarmerie, nach der vor dem Antritt einer angeordneten oder zu erwartenden Fahrt jeglicher Alkoholgenuss verboten wird, sodass sichergestellt ist, dass bei Dienstantritt die Dienstfähigkeit (bei Kraftfahrern die Nüchternheit) gegeben ist. Für die Tatbestandsmäßigkeit der Verletzung dieser Weisungen ist es nicht entscheidend, dass festgestellt wird, welche Menge an alkoholischen Getränken der Disziplinarbeschuldigte (ein Gendarmeriebeamter) vor seinem Dienstantritt insgesamt getrunken hat, steht nach seinen eigenen Angaben doch unbestritten fest, dass er an einem bestimmten Tag in einem bestimmten Zeitraum (bis 1,5 Stunden vor Dienstantritt) an einem bestimmten Ort Alkohol konsumierte. Weiters hat er bei seinem verspäteten Dienstantritt Symptome aufgewiesen, die eindeutig in die Richtung einer Alkoholisierung weisen.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090118.X02

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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