RS Vfgh 2004/6/11 G29/03 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2004
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
GelVerkG 1996 §5
GewO 1994 §375 Abs4
GüterbeförderungsG 1995 §5
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit von Sonderregelungen für den Verlust der Konzession in Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit im Güterbeförderungsgesetz und im Gelegenheitsverkehrsgesetz; keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Übertragung sämtlicher Änderungen der Gewerbeordnung auf diese Sondergesetze; sachliche Rechtfertigung im Interesse der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Aufrechterhaltung des Fahrbetriebes

Rechtssatz

Zulässigkeit der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "und im Güterbeförderungsgesetz 1995" (G29/03, G31/03 und G32/03) und der Wortfolge "und im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996" (G30/03 und G33/03) in §375 Abs4 GewO 1994 idF BGBl I 111/2002, in eventu jeweils auf Aufhebung des §375 Abs4 GewO 1994 idF BGBl I 111/2002 zur Gänze.Zulässigkeit der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "und im Güterbeförderungsgesetz 1995" (G29/03, G31/03 und G32/03) und der Wortfolge "und im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996" (G30/03 und G33/03) in §375 Abs4 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2002,, in eventu jeweils auf Aufhebung des §375 Abs4 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2002, zur Gänze.

Zur Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit würde es jeweils genügen, die primär angefochtenen Wortfolgen aus der oben genannten Bestimmung zu entfernen. (Dass es sich bei der Formulierung der Wortfolge, die im Zusammenhang mit dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz zu G30/03 und G33/03 angefochten ist und der im Gesetzestext kein "und" vorangestellt ist, um ein Versehen oder einen Schreibfehler handelt - vor allem in Zusammenschau mit der anderen primär angefochtenen Wortfolge -, ist offensichtlich.) Wenn in §375 Abs4 GewO 1994 aber bei Erfolg beider Anträge beide Verweise, sowohl auf das GüterbeförderungsG als auch auf das GelVerkG, wegfielen, erhielte die Bestimmung in der Tat einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt. Da dieser Umstand nach Wegfall der einen bekämpften Wortfolge die Anträge bezüglich der anderen unzulässig werden ließe, kann dem UVS auch nicht entgegengetreten werden, wenn er eventualiter jeweils (in Unkenntnis des Umstandes, welchem Antrag der Verfassungsgerichtshof zuerst zum Erfolg verhelfen würde) auch die Aufhebung der gesamten Bestimmung des §375 Abs4 GewO 1994 idF BGBl I 111/2002 begehrt.Zur Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit würde es jeweils genügen, die primär angefochtenen Wortfolgen aus der oben genannten Bestimmung zu entfernen. (Dass es sich bei der Formulierung der Wortfolge, die im Zusammenhang mit dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz zu G30/03 und G33/03 angefochten ist und der im Gesetzestext kein "und" vorangestellt ist, um ein Versehen oder einen Schreibfehler handelt - vor allem in Zusammenschau mit der anderen primär angefochtenen Wortfolge -, ist offensichtlich.) Wenn in §375 Abs4 GewO 1994 aber bei Erfolg beider Anträge beide Verweise, sowohl auf das GüterbeförderungsG als auch auf das GelVerkG, wegfielen, erhielte die Bestimmung in der Tat einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt. Da dieser Umstand nach Wegfall der einen bekämpften Wortfolge die Anträge bezüglich der anderen unzulässig werden ließe, kann dem UVS auch nicht entgegengetreten werden, wenn er eventualiter jeweils (in Unkenntnis des Umstandes, welchem Antrag der Verfassungsgerichtshof zuerst zum Erfolg verhelfen würde) auch die Aufhebung der gesamten Bestimmung des §375 Abs4 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2002, begehrt.

Abweisung der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "und im Güterbeförderungsgesetz 1995" (G29/03, G31/03 und G32/03) und der Wortfolge "und im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996" (G30/03 und G33/03) in §375 Abs4 GewO 1994 idF BGBl I 111/2002, in eventu jeweils auf Aufhebung des §375 Abs4 GewO 1994 idF BGBl I 111/2002 zur Gänze.Abweisung der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "und im Güterbeförderungsgesetz 1995" (G29/03, G31/03 und G32/03) und der Wortfolge "und im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996" (G30/03 und G33/03) in §375 Abs4 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2002,, in eventu jeweils auf Aufhebung des §375 Abs4 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2002, zur Gänze.

Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Ausübung von bestimmten Gewerben auch in Sondergesetzen außerhalb der Gewerbeordnung zu regeln. Dabei kann er unterschiedliche Systeme wählen, die einander im Detail nicht entsprechen und nur in sich selbst sachlich sein müssen.

Das GüterbeförderungsG und das GelVerkG befassen sich neben allgemeinen Problemen des Gewerberechts mit der Besonderheit dieser beiden Gewerbe. Es ist daher nicht unsachlich, wenn in diesen Spezialgesetzen (jeweils in §5) besondere Bestimmungen auch in bezug auf die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung und für den Konzessionsverlust getroffen werden. Soweit der Gesetzgeber sich dabei mit der subsidiären Geltung der Gewerbeordnung begnügt (weil er insoweit nichts Abweichendes verfügen will), ist er von Verfassungs wegen nicht gehalten, jede Änderung, die er dort für erforderlich hält, dann auch hierher zu übertragen. Es bleibt ihm unbenommen, Änderungen der Gewerbeordnung auf Sondergesetze nicht durchschlagen oder vorläufig (zur Prüfung der Auswirkungen in deren Bereich) noch nicht wirksam werden zu lassen und diese Sondergesetze gegebenenfalls erst später an das allgemeine Recht anzupassen.

Mit der Novelle BGBl I 111/2002 hat der Gesetzgeber zwar das Tatbestandsmerkmal der Konkurseröffnung als negative Konzessionsvoraussetzung aus der Gewerbeordnung 1994 entfernt, damit Gewerbetreibenden, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, nicht jeder weitere Marktzutritt - zB durch Anbieten von Dienstleistungen, bei denen "hauptsächlich Denkleistungen zu erbringen sind und der Kapitaleinsatz nicht im Vordergrund steht" - versagt bleibt. Er hat aber die Konkursabweisung mangels Masse als Ausschließungsgrund beibehalten und damit Schuldner, deren Vermögen nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens abzudecken, grundsätzlich von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen. Im Bereich der beiden hier in Rede stehenden Sondergesetze stellt nun die "finanzielle Leistungsfähigkeit" eine (besondere) Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes dar, deren Wegfall zur Entziehung der Konzession führt (jeweils §5 Abs1). Vor dem Hintergrund der solcherart für maßgeblich erklärten finanziellen Leistungsfähigkeit zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und Aufrechterhaltung des Fahrbetriebes ist es aber nicht unsachlich, wenn auch der Fall der Konkurseröffnung, bei dem diese Leistungsfähigkeit in der Regel nicht mehr gegeben sein wird, weiterhin den Widerruf der Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes auslöst.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2002, hat der Gesetzgeber zwar das Tatbestandsmerkmal der Konkurseröffnung als negative Konzessionsvoraussetzung aus der Gewerbeordnung 1994 entfernt, damit Gewerbetreibenden, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, nicht jeder weitere Marktzutritt - zB durch Anbieten von Dienstleistungen, bei denen "hauptsächlich Denkleistungen zu erbringen sind und der Kapitaleinsatz nicht im Vordergrund steht" - versagt bleibt. Er hat aber die Konkursabweisung mangels Masse als Ausschließungsgrund beibehalten und damit Schuldner, deren Vermögen nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens abzudecken, grundsätzlich von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen. Im Bereich der beiden hier in Rede stehenden Sondergesetze stellt nun die "finanzielle Leistungsfähigkeit" eine (besondere) Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes dar, deren Wegfall zur Entziehung der Konzession führt (jeweils §5 Abs1). Vor dem Hintergrund der solcherart für maßgeblich erklärten finanziellen Leistungsfähigkeit zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und Aufrechterhaltung des Fahrbetriebes ist es aber nicht unsachlich, wenn auch der Fall der Konkurseröffnung, bei dem diese Leistungsfähigkeit in der Regel nicht mehr gegeben sein wird, weiterhin den Widerruf der Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes auslöst.

Entscheidungstexte

  • G 29/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.06.2004 G 29/03 ua

Schlagworte

Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, Gelegenheitsverkehr, Güterbeförderung, Verweisung, VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G29.2003

Dokumentnummer

JFR_09959389_03G00029_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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