RS Vwgh 2002/9/4 2002/04/0105

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Veröffentlicht am 04.09.2002
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Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
LVergG NÖ 1995 §8 idF 7200-3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 26. Juni 2002, G 184/02, § 8 NÖ VergabeG 1995 idF LGBl. 7200-3 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2003 in Kraft trete. Da der vorliegende Fall den Anlassfall für die Aufhebung von § 8 NÖ VergabeG 1995 bildet, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, dass sie ihn auf die aufgehobene Norm stützte. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040105.X01

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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