RS Vwgh 2002/9/5 98/02/0220

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Veröffentlicht am 05.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV §85 Abs4;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0226 E 12. August 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG entschuldigt nur dann, wenn er erwiesenermaßen unverschuldet ist (Hinweis E 4.3.1992, 91/03/0097, 0098). Das ist nicht der Fall, wenn der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer neben dem zweiten Geschäftsführer an der Schaffung einer Organisationstruktur iZm der Verantwortlichkeit der handelsrechtichen Geschäftsführer für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften mitgewirkt hat, ohne daß diese eine klare Aussage trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998020220.X03

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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