RS Vfgh 2004/6/14 V11/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Tux vom 25.01.99
Tir RaumOG 1997 §37 Abs2
Tir RaumOG 1997 §43 Abs3
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich der Umwidmung eines in der roten Lawinengefahrenzone befindlichen Grundstücks von Freiland in Sonderfläche Hotel mangels Vorliegens der auch für eine derartige Sonderflächenwidmung geltenden gesetzlichen Voraussetzung eines bestehenden zusammenhängenden Siedlungsbereiches

Rechtssatz

Präjudizialität der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Tux vom 25.01.99 gegeben.

Der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens hat im zugrunde liegenden Baubewilligungsverfahren Einwendungen hinsichtlich der Einhaltung der Mindestabstände geltend gemacht; er hat daher seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren behalten. In seiner Berufung konnte er daher als Nachbar geltend machen, durch die Erteilung der Baubewilligung in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein.

Der Beschwerdeführer ist daher auch legitimiert, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gemäß Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend zu machen.

Die Baubehörden I. und II. Instanz haben den in Rede stehenden Flächenwidmungsplan - zwar nicht zur Begründung der Abweisung der Einwendungen des Nachbarn - wohl aber zur Begründung der Erteilung bzw. Bestätigung der Baubewilligung angewendet. Bei der Überprüfung der Frage, ob die Baubewilligung - unter Abweisung der Nachbareinwendungen - zu Recht erteilt wurde, hat daher auch der Verfassungsgerichtshof die Flächenwidmungsplanänderung vom 25.01.99 anzuwenden (vgl zu einer insofern identen Ausgangslage im Hinblick auf §25 Abs2 Tir BauO 1998 VfSlg 16473/2002).Die Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz haben den in Rede stehenden Flächenwidmungsplan - zwar nicht zur Begründung der Abweisung der Einwendungen des Nachbarn - wohl aber zur Begründung der Erteilung bzw. Bestätigung der Baubewilligung angewendet. Bei der Überprüfung der Frage, ob die Baubewilligung - unter Abweisung der Nachbareinwendungen - zu Recht erteilt wurde, hat daher auch der Verfassungsgerichtshof die Flächenwidmungsplanänderung vom 25.01.99 anzuwenden vergleiche zu einer insofern identen Ausgangslage im Hinblick auf §25 Abs2 Tir BauO 1998 VfSlg 16473/2002).

Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Tux vom 25.01.99 insoweit, als damit für das Grundstück Nr. 1699/4, KG Tux, die Widmung "Sonderfläche Hotel - Pension für maximal 28 Betten" festgelegt wird.

Mit der vorliegenden Sonderflächenwidmung wurde die raumordnerische Grundlage für den Betrieb eines Hotels am Talabschluss des Hintertuxer Gletschers geschaffen; der für die Sonderfläche festgelegte Verwendungszweck "Hotel" wird daher - möglicherweise auch während der Sommer- jedenfalls aber gerade während der Wintermonate in Form eines Wintersporthotels verwirklicht. Im Hinblick auf die Lage des Grundstückes in der roten Lawinengefahrenzone ergibt sich - gerade für den vorliegenden Fall - dass die "Bedachtnahme" auf §37 Abs2 Tir RaumOG 1997 im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Sonderflächenwidmung keine andere Beurteilung ermöglicht als eine Widmung des Grundstückes als Bauland; soll der Verweis in §43 Abs3 Tir RaumOG 1997 auf §37 Abs2 leg cit keine Sinnentleerung erfahren, sind die Kriterien der letztgenannten Bestimmung im vorliegenden Fall vielmehr ebenso auszulegen, als wenn es sich um eine Widmung des Grundstückes in Bauland handelte, zumal auch eine Widmung als Sonderfläche keine Reduktion der von Lawinen drohenden Gefahren zu bewirken vermag.

Die durchgeführten Baumaßnahmen (stärkere Dimensionierung der hangseitigen Außenwand und deren fensterlose Ausführung) waren gemäß §15 Abs6 Tir RaumOG 1984 auch im Freiland zulässig.

Die Voraussetzungen des §37 Abs2 Tir RaumOG 1997 für eine Sonderflächenwidmung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Bei den fünf am Talschluss bei der Talstation der Zillertaler Gletscherbahnen, fernab vom Ortskern des Ortsteiles Hintertux befindlichen Hotels kann von einem in §37 Abs2 Tir RaumOG 1997 geforderten "zusammenhängenden Siedlungsbereich" nicht gesprochen werden. Es handelt sich lediglich um im Hinblick auf die örtliche Situation vereinzelt liegende Gebäude. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das in Rede stehende Hotel an eine mit einem weiteren Hotel bebaute Parzelle anschließt. Die von der genannten Gesetzesbestimmung geforderte Voraussetzung der Lage des zu widmenden Grundstückes "innerhalb eines bestehenden zusammenhängenden Siedlungsbereiches oder unmittelbar im Anschluss daran" ist damit jedenfalls nicht gegeben. Bei gleich bleibenden siedlungsstrukturellen Verhältnissen kommt daher eine Sonderflächen- bzw. Baulandwidmung des in Rede stehenden Grundstückes nur für den Fall einer weitgehenden Eindämmung der Lawinengefährdungssituation und deren Niederschlag im Gefahrenzonenplan in Betracht.

(Anlassfall B220/01, V16/01, E v 14.06.04: Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Zurückweisung des bedingten Individualantrags auf Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung als unzulässig mangels eines bestimmten Begehrens).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Nachbarrechte, Verwaltungsverfahren, Parteistellung Baurecht, VfGH / Legitimation, VfGH / Präjudizialität, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V11.2004

Dokumentnummer

JFR_09959386_04V00011_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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