RS Vwgh 2002/9/12 99/20/0078

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §17 Abs1;
WaffG 1996 §17 Abs2;
WaffG 1996 §17 Abs3;
WaffV 01te 1997 §5 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG 1996 ist, dass der Antragsteller den Nachweis eines berechtigten überwiegenden Interesses erbringt. Dabei ist es - ebenso wie etwa bei dem für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Nachweis eines Bedarfes zum Führen einer Waffe gemäß § 22 Abs. 2 WaffG 1996 (Hinweis: E vom 30.9.1998, 98/20/0358) - allein Sache des Antragstellers, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz gerade der verbotenen Waffe und/oder Munition ableitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200078.X02

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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