RS Vwgh 2002/9/13 2000/12/0169

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1998/I/123;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0241 E 18. Oktober 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Kosten, die der Beamte (iSd § 21 GehG) für den Schulbesuch seiner Kinder aufwendet, sind typologisch solche im Sinne des § 21 Abs 1 Z 3 GehG, dh also dem Auslandsaufenthaltszuschuss zuzuordnen. Allerdings sieht § 21 GehG nur EINEN Auslandsaufenthaltszuschuss vor und nicht mehrere derartige Zuschüsse nebeneinander. Dieser Anspruch hat demnach nach dem Gesetz Gegenstand eines EINHEITLICHEN Abspruches unter Berücksichtigung der einzelnen für die Bemessung maßgebenden Komponenten zu sein (Hinweis: E 26.2.1997, 95/12/0097, und E 16.12.1998, 93/12/0049). Demnach wäre eine gesonderte bescheidmäßige Absprache bloß über eine Teilkomponente, hier also Schulkosten, unzulässig, was letztlich zur Zurückweisung eines entsprechenden Begehrens führen müsste (Hinweis E 1.2.1995, 92/12/0293). Allerdings trifft die Dienstbehörde diesbezüglich dem Beamten gegenüber eine Anleitungspflicht, das heißt, die Dienstbehörde ist (dies vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles) verpflichtet, dem Beamten diese Rechtsauffassung mitzuteilen, und hat ihm Gelegenheit zu geben, den Antrag zu modifizieren. Eine Zurückweisung des Antrages käme diesfalls dann in Betracht, wenn der Beamte dessen ungeachtet weiterhin auf dem unzulässigen Antrag beharrte. Wäre eine entsprechende Anleitung erfolglos erfolgt, kann sich der Beamte durch die Zurückweisung seines Begehrens nicht als beschwert erachten, zumal eine solche Zurückweisung aus formellen Gründen einer Berücksichtigung solcher Kosten bei einer Gesamtbemessung (die Problematik einer Verjährung einmal ausgeklammert, die aber im Beschwerdefall offensichtlich nicht relevant ist) nicht im Wege steht.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120169.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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