TE Vfgh Beschluss 2005/11/2 B751/05

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Veröffentlicht am 02.11.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §85 Abs2

Spruch

Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. Mai 2005, Zl. uvs-2005/14/0979-2.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 - zugestellt am 18. Juli 2005 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von vier Wochen die Beschwerde entweder durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder gemäß §5 Abs1 des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG), BGBl. I 2000/27, durch einen im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelnden ausländischen Rechtsanwalt aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzubringen.

2. Mit Fax vom 12. September 2005 ersuchte der deutsche Rechtsanwalt um Erstreckung der vierwöchigen Frist um weitere zwei Wochen.

Der Antrag auf Fristverlängerung ist zurückzuweisen, weil eine Erstreckung der Frist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm. §35 VfGG nicht zulässig ist (vgl. VfSlg. 9706/1983, 13858/1994, VfGH 10.10.2001, B854/01); die dem Beschwerdeführer ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt.

3. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B751.2005

Dokumentnummer

JFT_09948898_05B00751_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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