RS Vwgh 2002/9/17 2002/01/0320

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §65 Abs1 idF 2000/I/085;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des § 65 Abs. 1 SPG 1991 angenommenen Verdachtes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer "Vorbeugung" durch eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht näher auseinander gesetzt hat. Richtigerweise hätte sie ihren Bescheid auf eine konkrete fallbezogene Prognose stützen müssen, wobei es in dieser Hinsicht nach dem Erkenntnis vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/01/0289, für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht genügt, dass "nicht ausnahmsweise ein spezialpräventives Bedürfnis" nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung "ausgeschlossen werden" kann, sondern umgekehrt das Vorhandensein eines solchen Bedürfnisses konkret feststellbar sein muss. Die belangte Behörde hätte auf Grund der hier aktenkundigen Verdachtslage, wonach der Beschwerdeführer unter näher beschriebenen Umständen seine Ehegattin mit einem Messer verletzt haben soll, prüfen müssen, ob er insbesondere im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol dazu neigen könnte, auch unter Umständen, unter denen seine Wiedererkennbarkeit nicht auch ohne erkennungsdienstliche Behandlung gesichert wäre, gefährliche Angriffe zu begehen, und eine Vorbeugung durch eine erkennungsdienstliche Behandlung aus diesem Grund erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002010320.X02

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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