RS Vwgh 2002/9/17 2002/01/0377

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §154 Abs2;
ABGB §178 Abs1 idF 2000/I/135;
ABGB §178 Abs1;
AVG §8;
NÄG 1988 §8 Abs1 idF 1995/025;

Rechtssatz

Gemäß § 178 Abs. 1 ABGB idF vor dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 - KindRÄG 2001 stand dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil - mit Ausnahme des Vaters eines unehelichen Kindes, dem die Obsorge nie zugekommen ist - ein Äußerungsrecht zur beabsichtigten Namensänderung zu. Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass zwar der nicht obsorgeberechtigte eheliche Vater im Namensänderungsverfahren des Kindes (die in ihrem Umfang auf die Abgabe einer Äußerung eingeschränkte) Parteistellung innehabe; dem außerehelichen Vater, der nie obsorgeberechtigt gewesen sei, stehe diese Parteistellung dagegen nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1997 sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1997, Zl. 96/01/1157). Durch das insoweit am 1. Juli 2001 in Kraft getretene KindRÄG 2001 wurde § 178 ABGB neu gefasst. Nunmehr steht dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil schlechthin ein Äußerungsrecht zur -

in § 154 Abs. 2 ABGB erwähnten - Namensänderung des Kindes zu. Den Ausschluss dieses Äußerungsrechtes bezüglich des außerehelichen Vaters, dem die Obsorge nie zugekommen ist, hat das Gesetz fallen lassen. Damit kann aber auch die oben dargestellte Judikatur zur Frage der Parteistellung dieses Vaters im Namensänderungsverfahren nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr ist am Boden der Rechtslage nach dem KindRÄG 2001 davon auszugehen, dass auch der niemals obsorgeberechtigte außereheliche Vater die zuvor erwähnte eingeschränkte Parteistellung innehat.

Schlagworte

Namensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002010377.X02

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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