RS Vwgh 2002/9/18 98/17/0310

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;
HGB §17 Abs1;
HGB §17 Abs2;

Rechtssatz

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E VS 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992) schadet eine verfehlte Parteibezeichnung dann nicht, wenn deutlich erkennbar ist, wen die Behörde als Partei behandelt hat und wem gegenüber der Bescheid erlassen werden sollte. Diese Rechtsprechung wurde auch auf die Fälle der Verwendung einer Firma bei der Bezeichnung des Adressaten angewendet (Hinweis E 21. September 1993, 93/14/0119; E 26. August 1998, 96/09/0120).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998170310.X03

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten