RS Vwgh 2002/9/18 2001/07/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs4;
AWG 1990 §2 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/07/0040 E 15. September 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0280 E 25. Juni 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 AWG 1990 verlangt für das Ende der Abfalleigenschaft eine zulässige Verwertung oder Verwendung. Von einer zulässigen Verwendung oder Verwertung kann nur die Rede sein, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist (Hinweis E 25.11.1999, 98/07/0190).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070172.X08

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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